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: Namensaktie

Der Inhaber einer Namensaktie ist für die Aktiengesellschaften nicht anonym: Er wird in das Aktienbuch des Unternehmens eingetragen. Wechselt die Aktie den Besitzer, wird das vermerkt. Bisweilen ist der Verkauf von Namensaktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig (vinkulierte Namensaktien). Die Aktionärsrechte und -pflichten kann nur der namentlich genannte Inhaber oder sein Rechtsnachfolger wahrnehmen. Weil die Führung eines solchen Buches lange Zeit aufwendig und kostenintensiv war, hatte die Namensaktie bis in die 90er-Jahre in Deutschland kaum Bedeutung. Das änderte sich mit der Einführung der EDV. Seit wenigen Jahren stellen deshalb Unternehmen ihre (anonymen) Inhaberaktien auf Namensaktien um (u. a. Lufthansa, DaimlerChrysler, Siemens). Von den Gesellschaften wird jeweils angegeben, dass die Namensaktie (registrierte Aktie = registered share) international weit verbreitet sei und man sie insbesondere zur Einführung an US-amerikanischen Börsen benötige. Ferner eröffne die Namensaktie die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den Aktionären und damit zur besseren Kenntnis des Aktionärskreises. Also: Gezieltes Marketing wird erleichtert, man kann erkennen, ob sich bei einem Aktionär die Aktienzahl häuft, weil der seinen Einfluss erhöhen will.

Das Bundesjustizministerium hat im Mai einen Regierungsentwurf auf den Weg gebracht, um das deutsche Aktienrecht zu modernisieren. Damit sollen auch die Namensaktien den bisher gängigen Inhaberaktien gleichgestellt werden. „Das Aktiengesetz von 1965 beruht noch weitgehend auf den damals üblichen technischen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen“, heißt es in dem Entwurf. Es gehe von einem überschaubaren, überwiegend nationalen Bestand von Aktionären aus, was sich geändert habe. Ein Großteil vor allem institutioneller Anleger sei weltweit gestreut. Die Wirtschaft wünscht sich die Verabschiedung des neuen Gesetzes noch vor der Hauptversammlungssaison 2001. Den Entwurf findet man unter www.bundesjustizministerium.de im Internet. ALO