Stromvertrag: Keine 3 Jahre

„Energieunternehmen dürfen mit ihren Kunden keine Stromverträge mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten abschließen“, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Es gab damit einer Klage des Verbraucherschutzvereins (VSV) gegen die Stadtwerke Viernheim statt. Deren Bedingungen sahen vor, dass der Kunde den Vertrag erstmals zum Ende der dreijährigen Laufzeit kündigen könnte. Die Laufzeit sollte sich außerdem um weitere drei Jahre verlängern, falls der Vertrag nicht drei Monate vorher gekündigt würde. Damit weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden erheblich von der gesetzlichen Regelung ab, monierten die Richter. Denn die Bundestarifordnung Elektrizität und die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung sähen vor, dass der Kunde längstens für ein Jahr an den Vertrag gebunden sei und ihn anschließend mit einer Frist von einem Monat kündigen könne. Die Verdreifachung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit benachteilige den Kunden unangemessen und sei unwirksam. Die Klausel behindere auch die Liberalisierung des Strommarkts, die gerade einen erleichterten Wechsel des Stromanbieters voraussetze (Az. 2/2 O 128/99). TAZ