Miethai & Co
: Gegen Kälte

Heizpflichten des Vermieters  ■ Von Christine Kiene

Die zurzeit kräftig sinkenden Außentemperaturen lassen den Wunsch aufkommen, die Heizung anzudrehen. Sofern MieterInnen über eine Wohnungs- oder Etagenheizung verfügen, ist dieses kein Problem. Anders liegt es jedoch, wenn Heizmöglichkeiten nur über eine Zentralheizung gegeben sind. Wenn der Vermieter die MieterInnen frieren lässt, stellt sich die Frage, ab wann er verpflichtet ist, für Heizmöglichkeiten zu sorgen.

Selbst wenn in Mietverträgen sogenannte Heizperioden aufgeführt werden (in der Regel betrifft dies den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April), so ist der Vermieter auch außerhalb dieser Zeiten verpflichtet zu heizen, wenn die Außentemperaturen dies erfordern. Gelegentlich ist in Mietverträgen geregelt, welche Temperaturen in der Wohnung mindestens erreicht werden müssen. Diese Temperatur muss in der Mitte des Raumes in 1 Meter Höhe gemessen werden. Ohne eine Regelung im Mietvertrag muß in Wohn- und Schlafräumen während der üblichen Benutzungszeiten eine Temperatur von 20°C, in Badezimmern von 22°C erreicht werden.

Diese Temperaturen müssen von 7 Uhr morgens bis 23 Uhr abends gewährleistet werden. Ist es im Winter sehr kalt, so muss der Vermieter auch nachts die Heizung im Betrieb halten.

Erfüllt der Vermieter seine Verpflichtung zum Heizen nicht oder nicht vollständig, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Gegebenenfalls sind MieterInnen berechtigt, die Miete zu mindern. Kommt der Vermieter nach einer schriftlichen Fristsetzung durch die MieterInnen seinen Pflichten immer noch nicht nach, so ist er auch zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser könnte zum Beispiel in den Kosten für die Anschaffung eines Radiators oder Heizofens bestehen.

Wichtig für die Geltendmachung von Mietminderung und Schadensersatz ist, dass die MieterInnen die zu niedrigen Temperaturen auch beweisen können. Hierzu ist es sinnvoll ein (Kälte-)Protokoll zu führen, in dem die Messergebnisse festgehalten werden. Günstig ist es auch, wenn Zeugen auf diesem Protokoll die Messungen bestätigen und mit unterschreiben.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40