Miethai & Co
: Kein Übel

Kinder kein Mietmangel  ■ Von Sabine Weis

Grundsätzlich stellt sich bei Lärmbelästigungen jeglicher Art die Frage, ob die Geräusche den Nachbarn zuzumuten sind oder ob sie einen Mangel der Mietsache darstellen und zur Minderung der Miete berechtigen. Während Lärmbelästigungen durch Maschinen, wie beispielsweise bei Bauarbeiten, MieterInnen in der Regel zur Minderung der Miete berechtigen, gilt dies für Kinderlärm nur sehr eingeschränkt. Allgemein anerkannt ist, dass das Spielen von Kindern naturgemäß mit einer gewissen Lautstärke verbunden ist. Lärm und andere Belästigungen durch einen Kinderspielplatz müssen, wie das Amtsgericht Wedding kürzlich entschieden hat, die Nachbarn daher hinnehmen und sie sind nicht berechtigt, die Miete zu mindern (GE 2000, S. 1330).

Ebenfalls gegen spielende Kinder in der Wohnanlage wehrte sich ein Mieter in einem vom AG München entschiedenen Rechtsstreit (WuM 2000, S. 546). Der Mieter berief sich darauf, dass ihm bei Mietvertragsabschluss zugesagt worden war, dass die Wohnanlage sich nur für „Doppelverdiener“ eignen würde und „von Kindern freigehalten werde“. Als Familien mit Kindern einzogen, machte der Mieter ein Minderungsrecht geltend und unterlag nun vor Gericht. In der Urteilsbegründung, die erfreulich deutlich ausfällt, heißt es: „Die Vorstellung, ein Recht auf Minderung geltend machen zu können, wenn Nachbarn mit einem Kind hinzuziehen, ist abwegig und als menschenunwürdig zu bezeichnen.“ Die Zusicherung einer „kinderfreien“ Wohnanlage müsse so verstanden werden, dass Kinder ein Übel oder einen Mangel darstellen, von der eine Mietsache frei zu halten sei. Eine derartige Zusicherung verstoße gegen die guten Sitten und sei unwirksam.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern , Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40