Vermieter haftet für Hausmängel

KARLSRUHE afp ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Mietern gestärkt, wenn ihr Mobiliar durch Mängel am Wohnraum beschädigt wird. Nach dem Grundsatzurteil der Karlsruher Richter müssen Vermieter ab sofort auch dann Schadenersatz leisten, wenn sie den Schaden durch „leichte Fahrlässigkeit“ verursacht haben. Bislang hafteten Vermieter nur bei „Vorsatz“ oder „grober Fahrlässigkeit“. Im vorliegenden Fall war über ein undichtes Flachdach Regenwasser in eine Wohnung in Hamburg eingedrungen und hatte am Mobiliar des Mieters Schäden in Höhe von rund 12.780 Euro (25.000 Mark) verursacht. Ein Sachverständiger erkannte, dass die Dachhaut altersbedingt spröde geworden war und deshalb „besonderer Beobachtung bedurft“ habe. Dieser Kontrollpflicht war der Hausbesitzer nicht nachgekommen. (Az: VIII ZR 1/01)