Mülltourismus erschwert

EuGH: Behörden können blockieren, wenn gefährliche Abfälle in anderen Staaten „verwertet“ werden sollen

FREIBURG taz ■ Mülllieferungen in andere EU-Staaten müssen künftig mehr bürokratische Hürden überwinden. Dies ist die Folge eines gestern verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Konkret ging es um 7.000 Tonnen Schlacken aus der österreichischen Müllverbrennung, die eine Grazer Firma an die deutschen Salzwerke AG liefern wollte, die damit in einem ehemaligen Salzbergwerk „Hohlräume“ sichern wollten. Das Regierungspräsidium Stuttgart genehmigte das Geschäft, weil es sich um „Verwertung“ von Abfall handele. Das österreichische Umweltministerium blockierte dagegen, da lediglich eine „Beseitigung“ vorliege.

Diese Definition ist wichtig, denn im europäischen Abfallrecht gilt der Grundsatz, dass Müll grundsätzlich im jeweiligen Mitgliedsstaat „beseitigt“ werden soll. Dagegen adelt die – vorrangige – „Verwertung“ den Müll zum „Wirtschaftsgut“, der Export wird erleichtert. Derzeit ist Müll begehrt, um überdimensionierte Anlagen auszulasten.

Das zuständige österreichische Gericht wollte nun vom EuGH wissen, wer eigentlich entscheidet, ob eine „Beseitigung“ oder eine „Verwertung“ vorliegt. Die Antwort: Das Geschäft ist blockiert, wenn nur eine der zuständigen Stellen Müll-„Beseitigung“ annimmt. Gefragt werden müssen dabei die Behörden im Herkunftsland, im Bestimmungsland und in den Transitstaaten. Jeweils dort können die Unternehmen auch Rechtsmittel gegen die Einstufung einlegen.

Die nationalen Gerichte sind auch dafür zuständig, ob die Verfüllung in Bergwerken oder die Verfeuerung jeweils als Müllverwertung oder als -beseitigung anzusehen ist. Ein Hinweis vom EuGH: Verwertung könne vorliegen, „wenn die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen“, etwa indem sie andere Materialien ersetzen und damit „natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können“. (Az. C-6/00)