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„Arbeitsscheu und asozial“

Prostitution im DDR-Strafgesetzbuch / Gültig seit 1968  ■ D O K U M E N T A T I O N

Paragraph 123

Ausnutzung und Förderung der Prostitution

Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden.

Paragraph 249

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten

(1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise beeinträchtigt.

(3) In leichten Fällen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(4) Ist der Täter nach Abs. 1 oder 2 wegen eines Verbrechens bereits bestraft, kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.

(5) Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

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