: Arbeitsamt zu forsch im Fordern
Kassel (ap) - Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel kann das Arbeitsamt nicht ohne weiteres Arbeitslosengeld zurückfordern, das gezahlt wurde, obwohl der Betroffene ordnungsgemäß mitgeteilt hatte, daß er eine Stelle gefunden hat. Nach Auffassung der Richter muß das Arbeitsamt dann vielmehr auf Grund des ihm zustehenden Ermessens prüfen, ob es im Einzelfall von der Rückforderung des weitergezahlten Arbeitslosengeldes absehen will. (Aktenzeichen: Bundessozialgericht 7 RAr 126/84)
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