in kürze ELEKTRONISCHER KALENDER : Anwalt haftet
Ein Rechtsanwalt haftet grundsätzlich für die Tücken seines elektronischen Kalenders. Zwar sei elektronische Kalenderführung rechtens. Sie dürfe aber nicht eine hinter der handschriftlichen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten, zum Beispiel bei versehentlich gelöschten Fristen, so das Pfälzische OLG Zweibrücken. (dpa)