: Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
■ Unterschriftenliste gegen den Verkauf von Gewoba und Bremische zum Ausschneiden und Abschicken
Der Verkauf der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften Gewoba und Bremische erhitzen derzeit die Gemüter der Stadt. Nachdem sich die Große Koalition für einen Verkauf ausgesprochen hat, hat sich jetzt eine Initiative gegen den Verkauf gegründet. Die Verkaufs-Gegner wollen per Volksentscheid ein neues Ortsgesetz durchsetzen. Im Anhang dokumentieren wir den Gesetzentwurf samt Unterschriftenliste – bei Bedarf bitte vollständig ausfüllen und die Liste inklusive Gesetzzestext senden an: Mieterverein Bremen, An der Weide 23, 28195 Bremen.
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
An den Senat der Freien Hansestadt Bremen
Die unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen, ein Volksbegehren für folgenden Ortsgesetzentwurf zuzulassen:
Entwurf eines Ortsgesetzes zur Sicherung angemessenen Wohnraums und eines sozial verpflichteten Wohnungswesens in der Stadtgemeinde Bremen
§1
Jede Bewohnerin und jeder Bewohner der Stadtgemeinde Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
§2
Zur Verwirklichung dieses Anspruches ist die Stadtgemeinde Bremen Eigentümerin von Wohnungen und privatrechtlich organisierten Wohnungsunternehmen oder beteiligt sich an solchen Unternehmen.
§3
Wesentliche Aufgaben der in direktem oder indirektem Eigentum der Stadtgemeinde Bremen befindlichen Wohnungsunternehmen sind
a) die Sicherung einer sozialverträglichen Miethöhe und angemessener Wohnbedingungen,
b) die Wohnungsversorgung derjenigen Bevölkerungsschichten, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine geringere Chance haben, eine angemessene Wohnung zu finden.
§4
Zur Sicherung der Ziele dieses Gesetzes ist die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet, die direkten oder indirekten Eigentumsanteile an den kommunalen Wohnungsunternehmen im bisherigen Umfang zu halten. Es ist ihr untersagt, das direkte oder indirekte Eigentum oder Miteigentum an diesen Unternehmen ganz oder teilweise zu veräußern, zu beleihen oder in anderer Weise aus der Verfügungsgewalt zu geben.
§5
Soweit die Stadtgemeinde Bremen lediglich direkte oder indirekte Anteile an einem Wohnungsbauunternehmen hält, darf sie zur Sicherung der Ziele dieses Gesetzes keinerlei Vereinbarungen treffen, die die Wahrnehmung der ihr gesellschaftsrechtlich aus dem Anteilseigentum erwachsenen Rechte beeinträchtigen oder erschweren.
§6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Vertrauensperson: Helmut Engelmann, Hoffnungsstraße 26, 28217 Bremen
Stellvertretende Vertrauensperson: Ursula Kerstein, Alexanderstraße 40, 28203 Bremen
Stellvertretende Vertrauensperson: Nikolaus Scheins, Koblenzer Straße 6, 28325 Bremen
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