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Alles klar?

„Der Grundsatz, dass in den Fällen, in denen der Verzug des Schldners erst nach der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an einen Dritten eintritt, bei der Ermitlung des zu ersetzenden Verzugsschaens allein auf die Person des Zessionars abzustellen ist, gilt bei der Sicherungsabtretung nicht uneingeschränkt. Bei der Sicherungszession ist dann, wenn nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden vorhanden ist, nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation der Zedentenschaden zu ersetzen. Der Eintritt des Schadensfalles steht dieser Art der Schadensberechnung nicht entgegen, wenn aufgrund besonderer Umstände – hier: erhebliche Übersicherung des Sicherungsnehmers – auch dann noch nur in der Person des Sicherungsgebers ein Verzugsschaden feststellbar ist.“

Bundesgerichtshof, Februar 1995

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