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Archiv-Artikel

Abri kann vorerst bleiben

FLÜCHTLINGE Der iranischen Student Ehsan Abri kann nun doch in Deutschland einen Asyl-Antrag stellen. Er saß schon in Haft und sollte nach Ungarn abgeschoben werden

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verzichtet auf die Abschiebung des in Lübeck lebenden Flüchtlings Ehsan Abri nach Ungarn. Durch Anwendung des Selbsteintrittsrechts könne der Asylantrag des Iraners in Deutschland gestellt werden, teilte das Kieler Innenministerium am Dienstag mit.

Kurz zuvor hatte das Ministerium das Gegenteil vermeldet: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestehe darauf, dass Abri nach Ungarn rücküberstellt werde. Innenstaatssekretär Bernd Küpperbusch (SPD) war nach eigenen Angaben „nicht über die 180-Grad-Drehung des Bundesamtes“ informiert worden. Erst durch eine Stellungnahme des Flüchtlingsrats habe er von der neuen Lage erfahren.

Ehsan Abri ist nach eigener Darstellung homosexuell und Kommunist. Er war im Mai von der Bundespolizei kontrolliert und in Abschiebehaft geführt worden. Innenminister Breitner hatte vor einem Monat Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) gebeten, sich für eine humanitäre Lösung einzusetzen. Friedrich hatte daraufhin die Überstellung von Abri nach Ungarn zunächst gestoppt und eine erneute Prüfung des Selbsteintritts zugesagt.

Das Bundesamt hatte nach Angaben Küpperbuschs am 17. Juli vorerst eine Ablehnung des Selbsteintrittsrechts kommuniziert. Die sogenannte Dublin-Verordnung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Asylanträge selbst zu prüfen, obwohl sie nach den regulären Kriterien der Verordnung eigentlich nicht zuständig sind. Für ein Selbsteintrittsrecht können familiäre, kulturelle oder andere humanitäre Gesichtspunkte sprechen.

„Ehsan Abri kann jetzt mit einer gewissen Berechtigung hoffen, als Asylbewerber in Deutschland anerkannt zu werden“, sagte der Staatssekretär. Flüchtlingen aus dem Iran werde in Deutschland vielfach Schutz gewährt, entweder durch politisches Asyl, Gewährungen von Flüchtlingsschutz oder die Feststellung eines Abschiebeverbots.  (epd)