: §§-Nachhilfe
Nach der Regelung im Sozialgesetzbuch III, Paragraf 130 Absatz 3 kann der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld auf zwei Jahre gestreckt werden, wenn Beschäftigte wegen der Krise des Betriebs zuletzt ihre Stunden reduziert hatten.
Nach Paragraf 130 Absatz 2 SGB III kann – bei zwangsweiser Teilzeitarbeit aufgrund einer Änderungskündigung – sogar der Lohn der letzten dreieinhalb Jahre zugrunde gelegt werden, um zu Gunsten der Gekündigten ein höheres Arbeitslosengeld zu ermitteln. Beide Regelungen gelten nur auf Antrag. ede