BGH zu Rechtsstreit um Website: Dortmund darf online bleiben

Ein Verlag hatte die Stadt verklagt. Der Vorwurf: Sie mache mit ihrer Website den privaten Medien Konkurrenz. Der BGH wies das nun endgültig ab.

Ortsschild überklebt mit "Fußballhauptstadt Dortmund"

Hier wird nicht nur Fußball, sondern auch Unterwasserrugby gespielt: dortmund.de berichtete darüber Foto: imago

Das Online-Angebot der Stadt Dortmund – www.dortmund.de – kann bestehen bleiben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag in einer Grundsatzentscheidung zur kommunalen Öffentlichkeitsarbeit im Internet. Geklagt hatte der Verlag Lensing, der in Dortmund die Tageszeitung Ruhr-Nachrichten herausbringt und das Webportal ruhr24.de betreibt. Die Stadt Dortmund mache den privaten Medien mit ihrer Seite dortmund.de unzulässige Konkurrenz.

Lensing konnte sich auf eine Selbstdarstellung von dortmund.de berufen, in der es hieß: „Die Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und Bild“. Beim Landgericht Dortmund hatte Lensing Erfolg, doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte die Klage ab.

Auch in der Revision beim BGH ging der Verlag nun leer aus, obwohl der Vorsitzende BGH-Richter Jörn Feddersen die Bedeutung der Pressefreiheit für den demokratischen Staat betonte. Die Zuständigkeit der Kommune für Öffentlichkeitsarbeit ende dort, wo die freie Presse in ihrer Existenz gefährdet werde. Der Staat dürfe der staatsunabhängigen Presse keine Konkurrenz machen. Kommunen müssen sich deshalb auf die Darstellung und Erläuterung der Aktivitäten der Stadtverwaltung beschränken.

Kommunale Medien dürfen nicht über Wirtschaft, Sport und Kultur in der Gemeinde berichten. Diese Grundsätze hatte der BGH 2018 bereits für Printmedien aufgestellt und daher die journalistische Orientierung des Crailsheimer Stadtblatts für rechtswidrig erklärt. Wie Richter Feddersen betonte, gelten diese Grundsätze auch für ein Internet-Angebot wie dortmund.de. Dabei komme es auf den „Gesamtcharakter“ der Webseite an, so der BGH. Dieser Gesamtcharakter könne auch durch einzelne spektakuläre Veröffentlichungen mit hoher Klickzahl geprägt werden.

Keine Einwände

Der BGH hatte nun aber keine Einwände gegen die Einschätzung des OLG Hamm, dass bei dortmund.de der Gesamtcharakter nicht presse-ähnlich ist. Zwar habe es einzelne unzulässige Berichte gegeben, etwa über die Deutschen Unterwasserrugby-Meisterschaften. In der Menge der rund 50.000 Beiträge seien diese jedoch „untergegangen“.

Die Stadt Dortmund hat unter dem Eindruck der Klage ihr Angebot auf dortmund.de aber bereits angepasst. „Wir berichten heute nicht mehr über den Schwimmverein“, sagte Sören Spoo, Leiter der Stadt-Kommunikation, nach dem Urteil. dortmund.de konzentriere sich vielmehr auf eine internet-gemäße attraktive Aufbereitung städtischer Informationen.

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