Urteil zu Freihandelsabkommen Ceta: Nach der Klage ist vor der Klage

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen gegen das Freihandelsabkommen Ceta zwar abgewiesen. Doch die Sache ist damit noch lange nicht gelaufen.

Steinblock mit Schriftzug vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe *

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen Ceta zurückgewiesen Foto: U. J. Alexander/imago

Es sieht so aus, als wäre das Rennen gelaufen – aber der Schein trügt: Das Bundesverfassungsgericht hat die Klagen gegen die vorläufige Anwendung des EU-kanadischen Freihandelsabkommens Ceta zwar weitgehend abgewiesen. Ob Ceta in Gänze verfassungskonform ist, ist damit aber keineswegs entschieden.

Mit dem Votum der Rich­te­r:in­nen ist der Startschuss zur Ratifizierung des umstrittenen Wirtschaftspakts gefallen. Die Ampel-Parteien hatten sich darauf verständigt, die Entscheidung aus Karlsruhe abzuwarten. Die Ratifizierung ist kein Automatismus. Für die Grünen dürfte sie heikel werden, denn viele ihrer An­hän­ge­r:in­nen lehnen den Handelsvertrag energisch ab.

Hunderttausende sind vor wenigen Jahren gegen Ceta und das gescheiterte Schwesterabkommen TTIP mit den USA auf die Straße gegangen. Dafür gab es gute Gründe: Pakte wie diese sichern Konzernen Vorrechte, mit denen der Ver­brau­che­r:in­nen­schutz und die Rechte von Ar­beit­neh­me­r:in­nen ausgehebelt werden können. Durch Ceta könnte ein Privatisierungsdruck entstehen, der etwa Kommunen zum Verkauf von städtischen Betrieben zwingt.

Immerhin hatte die Protestbewegung einen Erfolg: Die umstrittenen privaten Schiedsgerichte mit Klageprivilegien für Unternehmen wurden modifiziert, stattdessen soll es eine Art Handelsgerichtshof geben. Doch Konzerne sollen nach wie vor klagen können, wenn politische Entscheidungen – zum Beispiel zum Klimaschutz – anvisierte Gewinne beeinträchtigen.

Zu Recht warnen Organisationen wie der BUND davor, dass das die sozial-ökologische Transformation aushebeln kann. Zu diesen Klageprivilegien hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert, denn sie sind nicht Teil der vorläufigen Anwendung. Im Zuge der Ratifizierung kommt das Thema aber unweigerlich auf den Tisch, spätestens wenn das entsprechende Zustimmungsgesetz des Bundestags vorliegt. Dieses Gesetz sollte unbedingt den Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen vorgelegt werden. Einige NGOs kündigten bereits an, eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Zustimmungsgesetz zu prüfen.

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