Proteste gegen Coronapolitik: „Spaziergänge“ bleiben verboten

Die Stadt Freiburg hat die Montagsspaziergänge der Querdenkenden präventiv verboten. Das BVerfG hat einen Eilantrag hiergegen abgelehnt.

Ein Protestzug durch eine Einfahrt gesehen

Vorerst verboten: letzte Querdenker-Demo in Freiburg am 29.1.2022 Foto: Philipp von Ditfurth/dpa

FREIBURG taz | Die unangemeldeten Montagsspaziergänge der Querdenkenden in Freiburg bleiben verboten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine einstweilige Anordnung gegen das Verbot abgelehnt. Es ist der bundesweit erste Beschluss des BVerfG zu derartigen „Spaziergängen“.

Seit Ende Dezember trafen sich Querdenkende in der Freiburger Innenstadt, um ohne Anmeldung, aber auch ohne Parolen und Transparente durch die Stadt zu ziehen. Zu den Treffen war in einschlägigen Telegram-Gruppen unter Slogans wie „Bleib Gesund, geh spazieren“ mobilisiert worden. Dort wurden die unangemeldeten Demos auch als Erfolg gefeiert.

Eilrechtsschutz wurde abgelehnt

Die Polizei versuchte, An­sprech­part­ne­r:in­nen zu finden und Auflagen durchzusetzen, insbesondere Maskenpflicht und Abstandsgebot. Die „Spaziergänger:innen“ ignorierten dies jedoch. Am 3. Januar durchbrachen rund 300 Spa­zier­gän­ge­r:in­nen sogar eine polizeiliche Absperrung.

Die Stadt Freiburg verhängte darauf am 7. Januar per Allgemeinverfügung ein präventives Verbot für alle derartigen „Spaziergänge“ im Stadtgebiet bis zum 31. Janauar. Das Verbot wurde mit den erhöhten Infektionsgefahren bei Missachtung der Auflagen begründet.

Gegen die Allgemeinverfügung beantragten die beiden Freiburger AfD-Stadträte Dubravko Mandic und Detlef Huber Eilrechtsschutz, der jedoch vorige Woche vom Verwaltungsgericht Freiburg und vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim abgelehnt wurde.

Auch eine mit drei Richtern besetzte Kammer des BVerfG lehnte nun den Antrag auf eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ab. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde werfe „verfassungsrechtlich offene Fragen“ auf, die im Hauptsache-Verfahren geklärt werden müssen. Eine „Folgenabwägung“ führe nun dazu, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzulehnen.

Veranstalter machten Kooperation unmöglich

Dabei erklärten es die Richter für „naheliegend“, dass die Form des Spaziergangs nur gewählt wurde, um „vorbeugende Auflagen zu umgehen und es zu vermeiden, Verantwortliche und eine hinreichende Anzahl von Ordnern zu benennen“. Behörden und Verwaltungsgerichte durften auch annehmen, dass Personen, die an solchen Spaziergängen teilnehmen, „überwiegend nicht dazu bereit seien, versammlungspolizeiliche, dem Infektionsschutz dienende Auflagen, wie insbesondere das Tragen von Masken oder das Einhalten von Abständen, zu beachten.“ Dabei durften sich die Gerichte auf die Erfahrungen mit vorhergehenden Spaziergängen in Freiburg berufen.

Gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprach für das BVerfG vor allem, dass die Veranstalter der unangemeldeten Montags-Spaziergänge eine „Vorfeldkooperation“ mit der Versammlungsbehörde und eine „grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung“ gezielt unmöglich machten.

Angemeldete Demonstrationen gegen die Coronamaßnahmen fanden in Freiburg derweil fast wöchentlich mit zum Teil mehreren tausend Teilnehmenden statt.

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