Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Es darf nicht so weit kommen

Die Rich­te­r:in­nen in Karlsruhe erklären in ihrem Urteil eine Triage für zulässig. Die Politik ist aufgefordert, Menschen mit Behinderung zu schützen.

Illustration eines Krankenhausbettes mit einem Kreuz

Zum Schutz der Behinderten muss sich der Gesetzgeber jetzt um eine Regelung der Triage kümmern Foto: bgblue/getty images

Die beste Triage ist keine Triage. Statt Diskussionen über die Auswahl der zu behandelnden Pa­ti­en­t:in­nen in pandemiebedingten Notlagen zu führen, sollte der Staat zuallererst dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu derart tragischen Engpässen kommt. Bund und Länder müssen deshalb vor allem die Pandemie wirksam eindämmen, und sie müssen dafür sorgen, dass in den Intensivstationen ausreichende Kapazitäten vorhanden sind.

Für den Fall, dass es doch zu einer Triage kommt, haben die Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen nun aber den Bundestag in die Pflicht genommen. Er muss Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung schützen, wenn es darum geht, wer noch behandelt wird und wer nicht. Dabei hat das Gericht eine Triage, also eine Auswahl, durchaus zugelassen.

Es hat nicht vorgeschrieben, dass im Ernstfall gewürfelt werden muss, sondern die Rich­te­r:in­nen haben das aktuell maßgebliche Kriterium der „klinischen Erfolgsaussicht“ ausdrücklich für zulässig erklärt. Bei der Triage darf die Überlebenswahrscheinlichkeit der Pa­ti­en­t:in­nen durchaus berücksichtigt werden. Allerdings haben die Rich­te­r:in­nen sehr gut herausgearbeitet, dass es einen großen Unterschied macht, ob es auf das Überleben der konkreten Krankheit ankommt oder auf die Lebenserwartung insgesamt.

Zulässig ist nur, auf das Überleben der gegenwärtigen Krankheit abzustellen, sei es Covid-19 oder eine Lungenentzündung oder ein Herzinfarkt. Es geht um die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die jeweiligen Pa­ti­en­t:in­nen die Intensivstation lebend wieder verlassen werden. Unzulässig wäre es nach Ansicht der Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen dagegen, auf die Zahl der noch verbleibenden Lebensjahre oder die künftige Lebensqualität abzustellen.

Hier wären Menschen mit Behinderung benachteiligt, weil ihre Lebenserwartung tendenziell niedriger ist und weil Me­di­zi­ne­r:in­nen vielleicht Vorurteile bezüglich der Qualität eines Lebens mit Handicap haben. Die Verfassungsbeschwerde war insofern erfolgreich, weil der Bundestag nun tätig werden muss. Zudem hat sie schon im Vorfeld eine gesellschaftliche Diskussion angestoßen und die zuständige Ärztevereinigung zu mehreren Klarstellungen veranlasst.

Teilweise muss der Bundestag diese notwendigen Klarstellungen nur noch mit Gesetzesautorität versehen. Positiv zu bewerten ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht über seinen eigenen Schatten gesprungen ist. Noch im Jahr 2006 hat es im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschieden, dass der Gesetzgeber nie Leben gegen Leben abwägen darf. Er dürfe also nicht den Abschuss eines entführten Flugzeugs anordnen, selbst wenn die Maschine mit Sicherheit in ein voll besetztes Stadion fliegen würde.

Nun hat Karlsruhe den Gesetzgeber sogar in die Pflicht genommen, Klarheit in der Frage der ­Triage zu schaffen – zumindest zum Schutz der Behinderten.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

Die Coronapandemie geht um die Welt. Welche Regionen sind besonders betroffen? Wie ist die Lage in den Kliniken? Den Überblick mit Zahlen und Grafiken finden Sie hier.

▶ Alle Grafiken

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.