Neue Schlichtungsstelle für Ärztehaftung: Satzung sorgt für Ärger

Seit Januar hat Bremen eine Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen. Der Gesundheitsladen ist mit der neuen Satzung unzufrieden.

OP-Personal und ein OP-Reinigungsteam arbeiten nach einer Operation in einem Operationssaal am Agaplesion Diakonieklinikum in Hamburg.

Was, wenn es schief geht? Personal in einem Operationssaal am Hamburger Agaplesion Diakonieklinikum Foto: dpa / Christian Charisius

BREMEN taz | Durch die neue Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen hat sich die Patientenvertretung in Bremen verschlechtert. Das ist die Einschätzung von Edeltraut Paul-Bauer von der PatientInnenstelle des Gesundheitsladens, die Bür­ge­r:in­nen bei Beschwerden über Mängel in der Gesundheitsversorgung und dem Verdacht auf Behandlungsfehler berät und unterstützt. Durch eine ungünstige Satzung bedeute die neue Einrichtung „für Bremen einen riesigen Rückschritt“, so Paul-Bauer. Die Verschlechterung geht ihr zufolge auf die Kappe der Ärztekammer als Trägerin der Schlichtungsstelle, und ihrer Rechtsaufsicht, der Gesundheitssenatorin.

Bislang gab es in Hannover eine gemeinsame Schlichtungsstelle die Fälle aus mehreren norddeutschen Bundesländern bearbeitete. Bei der Schlichtungsstelle kann ein Antrag stellen, wer als Pa­ti­en­t:in ärztliche Behandlungsfehler vermutet. Dann wird per Gutachten geprüft. Im Falle eines Fehlers ermöglicht die Schlichtungsstelle eine außergerichtliche Klärung.

Der Gesundheitsladen Bremen bemängelt nun aber, dass die neue Bremer Satzung die Rolle der Patientenvertretung nicht besser ausgestaltet. Einen „riesigen Rückschritt“ nennt das Edeltraud Paul-Bauer vom Gesundheitsladen. Die Kritik richtet sich sowohl an die Ärztekammer, der die Schlichtungsstelle angehört, als auch an die Bremer Gesundheitsbehörde.

Diese habe bei der Genehmigung der Satzung die Möglichkeit gehabt, Reformen anzustoßen. „Auf Seiten der Behörde fehlt die Information, dass es eine Patientenvertretung gibt, die in gesundheitlichen Fragen zu beteiligen ist“, so Paul-Bauer. Aus dem Gesundheitsressort hingegen heißt es, man habe nur die Rechtsaufsicht über die Ärztekammer. „Wenn es keine Ansatzpunkte gibt, dass die Satzung rechtswidrig ist, also gegen das Heilberufegesetz oder andere Vorschriften verstößt, können wir keinen inhaltlichen Einfluss nehmen“, schreibt ein Sprecher.

Die Zahl der Fälle, in denen die Schlichtungsstelle angerufen worden ist, ist auf Bremen bezogen von 141 Vorgängen im Jahr 2016 auf 120 im Jahr 2019 gesunken. Im ersten Pandemiejahr erlebte sie einen Einbruch auf nur noch 87 Fälle.

Von 84 Bremischen Schlichtungsentscheidungen 2020 wurde in 34 Fällen die Beschwerde für begründet, in 50 dementsprechend für unbegründet erklärt.

Die Anerkennungsquote bei Behandlungsfehlern liegt laut Ärztekammer nahezu konstant bei 20 bis 30 Prozent. Laut PatientInnenstelle ist 20 Prozent auch annähernd die Erfolgsquote bei gerichtlichen Prozessen gegen Mediziner:innen.

Bundesweit hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuletzt 14.553 vermutete Behandlungsfehler fachärztlich begutachtet und laut seiner Jahresstatistik 2019 etwas mehr als ein Viertel davon bestätigt gefunden.

Laut MDK ist indes von einer deutlich höheren Zahl unerkannter Behandlungsfehler auszugehen. (taz)

Paul-Bauer sieht Bremen jetzt im Vergleich mit anderen Bundesländern beim Patientenschutz im Rückstand. „Wenn man sagt, dass der Patient im Mittelpunkt steht, sollte man solche Dinge umsetzen, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht.“ Dafür könne beispielsweise die Satzung der Schlichtungsstelle von Rheinland-Pfalz als Vorbild dienen. In der gibt es unter anderem die Möglichkeit, einen Fall auch mündlich zu besprechen. In Rheinland-Pfalz hat außerdem die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen ein Vorschlagsrecht für die Patientenvertreter:innen.

Die Stelle der Patientenvertretung ist in der Bremer Schlichtungsstelle noch gar nicht besetzt. Man arbeite aber daran, sagt Heike Delbanco, Hauptgeschäftsführerin der Ärztekammer. Aus zeitlichen Gründen sei es zunächst wichtig gewesen, die ärztlichen Mitglieder zu berufen. Diese werden genauso wie die Pa­ti­en­ten­ver­tre­te­r:in­nen vom Vorstand der Ärztekammer ernannt. Die Patientenvertretung hat bei einer Schlichtung nur eine verfahrensbegleitende Rolle. Sie kann prüfen, ob das Schlichtungsverfahren satzungsgemäß abläuft. Eingreifen in die Inhalte darf sie nicht.

Laut Heike Delbanco hat es in Bremen keine grundlegende Diskussion über eine Neuauflage der Satzung gegeben. „Wir hatten keinen Anlass irgendwie an der Qualität der Schlichtungsstelle in Hannover zu zweifeln“, sagt Delbanco. Sie könne die Kritik nicht nachvollziehen. Die am Schlichtungsverfahren Beteiligten würden etwa zum Gutachtenauftrag angehört. Aber: „Eine mündliche Verhandlung können und wollen wir nicht leisten.“ Wer das wolle, müsse den Rechtsweg bestreiten.

Genau das sollen die Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen eigentlich verhindern. Bedingung für ein Verfahren ist, dass keine Strafanzeige gestellt wurde und es keine Klage vorm Zivilgericht gibt. Alle Beteiligten müssen dem Verfahren – das für Pa­ti­en­t:in­nen kostenlos ist – zustimmen. Eine Neuerung in Bremen ist allerdings, dass Ärz­t:in­nen und Krankenhäuser eine Gebühr bezahlen müssen. Die Ärztekammer geht nicht davon aus, dass Beteiligte aus diesem Grund ein Verfahren ablehnen. Wenn ein Verfahren vor Gericht landet, ist dies für die ärztliche Seite laut Delbanco deutlich kostenintensiver.

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