Lockdown in Deutschland verlängert: Homeoffice nur als Angebot

Was gilt jetzt in Schulen, Betrieben und zu Hause? Wir geben Antworten für die nächste Runde des Lockdowns, die kommenden Mittwoch beginnt.

Blick in ein leeres Klasenzimmer mit aufgestehlten Stühlen

Ob die Schulen bis Mitte Februar geschlossen bleiben, liegt im Ermessen der einzelnen Bundesländer Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

Wann können die Kinder wieder zur Schule gehen?

Das liegt im Ermessen der Länder. Die Formulierung im Beschluss ist jedenfalls nicht eindeutig. Die Schulschließungen sollen demnach „grundsätzlich“ bis zum 14. Februar weiter gelten – alternativ ist aber nur „die Präsenzpflicht ausgesetzt“. Die Kinder müssen also nicht in der Schule erscheinen, doch wenn die Eltern das wollen, dann können sie es. Der Beschluss betont sogar: „Geschlossene Schulen bleiben nicht ohne negative Folgen.“ Die widersprüchlichen Formulierungen sind die Folge eines Streits der Kanzlerin mit einzelnen Länderchefs. Angela Merkel wollte lieber alles zu halten. Baden-Württemberg scherte nun jedoch prompt aus den Schulschließungen aus: Schon Anfang Februar sollten Grundschulen und Kitas öffnen – „schrittweise“ und „wenn die Infektionslage es zulässt“. Im Prinzip haben auch die anderen Länder jetzt zumindest die Möglichkeit einer früheren Lockerung und Öffnung.

Kann ich als Ar­beit­neh­me­r:in jetzt auf einem Homeoffice-Arbeitsplatz bestehen?

Nein. Experten bewerten die Verordnung, mit denen das Bundesarbeitsministerium am Mittwoch die Coronabeschlüsse umsetzt, als eher schwach. „Sie fordert lediglich die Arbeitgeber auf, eine Option auf Homeoffice anzubieten“, sagt Arbeitsrechtsexperte Sven Lombard von der Kanzlei Simmons & Simmons in Düsseldorf. Diese Ermutigung bezieht sich aber nur auf die Betriebe, ein Recht auf Homeoffice für die Beschäftigten ist nicht vorgesehen. Dazu kommt die Einschränkung, kein Homeoffice ermöglichen zu müssen, „wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen“. Das liege jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, so Lombard. Wenn dieser beispielsweise befürchtet, dass durch die Heimarbeit Betriebsgeheimnisse gefährdet sind, müsse er dem Wechsel ins Homeoffice nicht zustimmen. Eine Pflicht, in bessere IT zu investieren und einen abhörsicheren Zugang oder einen guten Dienst-Laptop zur Verfügung zu stellen, bestehe dagegen nicht. Einzelne Länder preschen jedoch mit stärkeren Regelungen vor. So plant Berlin eine Homeoffice-Pflicht für alle ein.

Kann ich klagen, wenn der Arbeitgeber mir jetzt noch das Homeoffice verweigert?

Nein, die Gerichte sind nicht zuständig. Schließlich hat die Regierung kein einklagbares Recht auf Homeoffice geschaffen, sie fordert nur die Firmen auf, es gegebenenfalls anzubieten. „Es ist allenfalls möglich, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden“, sagt Lombard. Viel Glück damit, schließlich sind die Behörden ihrerseits derzeit stark gefordert. „Im Rahmen der Coronaprävention ist die Erreichbarkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin derzeit stark eingeschränkt“, heißt es beispielsweise in Berlin.

Müssen Betriebe den Betriebsrat in die Umsetzung der Verordnung einbeziehen?

Ja. „Die Mitbestimmungspflicht gilt weiter, wo Arbeitszeiten, Pausen und dergleichen betroffen sind“, sagt Lombard. Das gilt auch für die Bildung von „kleinen Arbeitsgruppen“, die zeitversetzt arbeiten sollen. Eine entsprechende Umgestaltung der Abläufe bei Einbeziehung des Betriebsrats bis zum Inkrafttreten der Verordnung am kommenden Mittwoch hält Lombard für „fast unmöglich“.

Mein Job lässt sich gut von zu Hause erledigen, ich fahre aber lieber ins Büro. Muss ich jetzt ins Homeoffice?

Nein, es handelt sich nur um ein Angebot.

Welche Regeln gelten jetzt vor Ort im Betrieb?

Da, wo Anwesenheit unvermeidlich ist und keine großen Abstände zwischen den Mitarbeitern herrschen, muss die Chefin für Masken sorgen. Die Zeit, in der irgendwelche Stoffstreifen vor dem Mund ausreichten, ist vorbei: Der Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass „medizinische“ Masken zu tragen sind.

Welche Masken muss ich jetzt im ÖPNV und in Läden tragen?

Ebenfalls „medizinische“ Masken. Die „Alltagsmaske“ reicht auch hier nicht mehr aus. Das gilt auch für Besuche in Alten- und Pflegeheimen und von Gottesdiensten.

Was ist mit „medizinischen Masken“ gemeint?

Das Papier von Bund und Ländern nennt konkret OP-Masken oder Masken der Standards KN95, N95 oder FFP2. Auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte findet sich dazu eine Klarstellung. OP-Masken sind demnach chirurgische Masken der Typen II und IIR. Diese sind ab 50 Cent pro Stück zu haben. KN95 ist ein chinesischer Standard für Masken, die feinste Teilchen aus der Luft filtern und damit wirklich vor Viren schützen. FFP2 ist das europäische Gegenstück dazu. Diese Typen gibt es ab zwei Euro pro Stück.

Gelten neue Einschränkungen für private Kontakte?

Nein. Eine ganze Reihe von Vorschlägen, die im Vorfeld zur Diskussion standen, standen in Wirklichkeit zwischen den Re­gie­rungs­che­f:in­nen gar nicht zur Debatte. Es gibt weder Ausgangssperren noch weitere Einschränkungen privater Treffen. Daher gilt weiter: Die Mitglieder eines Haushalts dürfen je mit einer Person eines anderen Haushalts zusammentreffen. Die Regierungen erneuerten jedoch den Appell, diese Regel nicht auszureizen und insgesamt möglichst wenige Leute zu treffen.

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