Anbindung des Flughafens BER: Gericht beanstandet Taxi-Regelung

Nur wenige Berliner Taxis dürfen am BER Gäste abholen. Doch die entsprechende Regelung ist fehlerhaft, sagt ein Gericht. Und was heißt das jetzt?

Taxis stehen vor dem BER

Eigentlich wollen alle Berliner Taxis hier starten und laden: Protest im Oktober vor dem BER Foto: dpa

BERLIN taz | Das Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg ist bisweilen kompliziert, man kennt das vom Mit- oder Gegeneinander zwischen Geschwistern. Der Flughafen BER ist dafür ein gutes Beispiel, selbst nach seiner unspektakulären Inbetriebnahme Ende Oktober. Etwa, was die Taxen angeht. Während Tegel ein gutes Geschäft für die Berliner Taxifahrer*innen war, gilt das für den Airport im märkischen Sand nur noch bedingt. Denn offiziell heißt es: Taxen dürfen nur in jener Gemeinde bereitgehalten werden, in der das Taxiunternehmen seinen Sitz hat. Das sieht das Personenbeförderungsgesetz so vor.

Damit nun nicht alle Berliner Taxen leer aus Schönefeld zurückfahren müssen, hatte die Berliner Senatsverwaltung für Verkehr schon vor der BER-Eröffung mit dem Landkreis Dahme-Spreewald eine Vereinbarung getroffen, wonach bis zu 550 Taxen aus Berlin am BER Gäste aufnehmen dürfen. Derzeit sind es wegen der Pandemie nur 300. Die Verhandlungen zwischen Verwaltung und Landkreis werden im Nachhinein allgemein als intensiv bezeichnet; die übliche Umschreibung dafür, dass eine Lösung nur sehr schwer zu finden war.

Am Montagnachmittag verkündete nun das Berliner Verwaltungsgericht seine Eilentscheidung, dass das „Verfahren zur Zulassung gemeindefremder Taxen am Flughafen BER fehlerhaft“ war (VG 11 L 384/20). Und die Reaktionen aus der Politik ließen nicht lange auf sich warten.

„Die Aufhebung der Vorfahrt für Berliner Taxis am BER ist ein Desaster, das Grünen-Verkehrssenatorin Günther verbockt hat“, kritisierte Oliver Friederici, verkehrspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion. Und auch der Koalitionspartner SPD schlug zu: „Ich erwarte von der zuständigen Verwaltung eine zeitnahe und rechtssichere Neuregelung des Zulassungsverfahrens!“, twitterte Tino Schopf, der verkehrspolitische Sprecher der Fraktion. Auch er wollte damit wohl die grüne Verkehrssenatorin Regine Günther angesprochen wissen.

Sonderregelungen im Prinzip weiter möglich

Doch was ist nun eigentlich Sache? Dürfen Berliner Taxis nicht mehr vom BER aus starten? Handelt es sich um ein umweltpolitisches Desaster? Es ist kompliziert.

Dorothee Winden, Verkehrsverwaltung

„Die Taxen fahren weiterhin“

Prinzipiell seien solche Sonderregelungen auch nach der Gerichtsentscheidung möglich, darauf verwies die Verkehrsverwaltung in einer Stellungnahme. Überhaupt sei die mit dem Brandenburger Landkreis geschlossene Vereinbarung zum Laderecht von Berliner Taxen vom Gericht gar nicht beanstandet worden. Und nach Auffassung der Verkehrsverwaltung sind jene den Berliner Taxiunternehmen bereits erteilten Laderechte zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Die gute Nachricht für die (zugegebenermaßen wenigen) Berliner Fluggäste lautet also, so Dorothee Winden, Sprecherin der Verkehrsverwaltung, auf Anfrage der taz: „Die Taxen fahren weiterhin.“

Zuständig sei zudem das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Labo), das auch alle Lizenzen für Taxis vergebe, und nicht nur der Verkehrs-, sondern auch der Innenverwaltung unterstehe. Und schließlich handle es sich bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bisher lediglich um eine Eilentscheidung. „Das Labo wird prüfen, ob es Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wird“ beim Oberverwaltungsgericht, kündigte Günthers Verwaltung an. Man werde dem Labo dabei „beratend zur Seite stehen“.

Also alles nur ein sprichwörtlicher Sturm im Wasserglas zwischen den Jahren, der einige Politiker aus der trägen Weihnachtsmüdigkeit geweckt hat? Nicht ganz. Laut dem Verwaltungsgericht sind die Grundlagen für das vom Labo organisierte Interessenbekundungsverfahren „aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nichtig“, das angewandte Losverfahren rechtswidrig. Das Landesamt müsse „das gesamte Zulassungsverfahren neu regeln“. Laut der Verkehrsverwaltung werde das Labo deshalb nun „in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die Zuteilung zurückzunehmen ist“.

Kein Anspruch auf Laderecht

Es gibt noch eine weitere Merkwürdigkeit in dem Verfahren: Der Kläger, ein Taxiunternehmer aus Berlin, hatte sich an diesem Verfahren des Labo gar nicht beteiligt; das Verwaltungsgericht wies auch seinen Antrag zurück – um im gleichen Zug die Chance zu nutzen, das gesamte Verfahren zu kassieren. Vor diesem Hintergrund wies die Verkehrsverwaltung darauf hin, dass „weder der Antragsteller, noch andere Taxiunternehmen einen unmittelbaren Anspruch auf die Gewährung von Laderechten am BER“ haben. Immerhin gibt es rund 7.000 lizensierte Taxen in Berlin. Erst zur Eröffung hatten viele Taxifahrer*innen dafür demonstiert, eine generelle Ladeerlaubnis zu bekommen.

Hinweisen sollte man aber noch auf eine ganz andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von der ebenfalls Verkehrssenatorin Günther betroffen war. Anfang September entschied es, dass ein Großteil der in der Pandemie angelegten PopUp-Radwege nicht zulässig seien, weil ihr Bau nicht ausreichend begründet worden sei. Einen Monat später kassierte die nächste Instanz diese Entscheidung.

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