Rechtsstreit um Film „Keinohrhasen“: Autorin darf die Einnahmen sehen

Anika Decker, Drehbuchautorin von „Keinohrhasen“, gewinnt vor Gericht gegen Til Schweiger. Sie darf erfahren, wie viel der Film eingespielt hat.

Porträtfoto Anika Decker

Drehbuchautorin Anika Decker beim Deutschen Filmball im Januar 2020 Foto: FrankHoermann/imago

BERLIN taz/dpa | Die Drehbuchautorin Anika Decker darf Einblick nehmen in die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“. Das Landgericht Berlin gab nach Angaben von Dienstag in erster Instanz dem Auskunftsbegehren Deckers gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme sowie gegen einen Film- und Medienkonzern statt. Anika Decker hat zusammen mit Til Schweiger die Drehbücher zu dessen Filmen „Keinohrhasen“ von 2009 sowie der Fortsetzung „Zweiohrküken“ von 2011 geschrieben.

Dafür habe Decker niedrige bis mittlere Beträge im fünfstelligen Bereich erhalten, hatte die FAS Mitte Oktober berichtet. Am Gewinn sei sie aber nicht weiter beteiligt worden. „Keinohrhasen“ hatte allein im Kino 70 Millionen Euro eingespielt, „Zweiohrküken“ gut 41 Millionen Euro.

Decker geht nun in einer sogenannten Stufenklage gegen Schweiger vor. Zunächst wollte sie erreichen, dass seine Produktionsfirma Barefoot Films und der Verleih Warner Bros. offenlegen müssen, wie viel sie durch die verschiedenen Auswertungsbereiche – also etwa DVD, Pay-TV und Streamingdienste, eingenommen haben. Dem gab das Berliner Gericht nun statt.

Im nächsten Schritt könnte es um die Frage der angemessenen Vergütung gehen. Decker stützt sich auf den „Fairnessparagrafen“ im Urheberrecht. Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

Die Zivilkammer 15 des Landgerichts begründete die Entscheidung einer Mitteilung zufolge damit, dass wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung bestünden. Dabei könne es offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei.

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