Bericht über Jugendverfehlung zulässig: Pressefreiheit überwiegt

Ein Unternehmer wollte verhindern, dass ein Magazin über seinen Uni-Täuschungsversuch berichtet – zu Unrecht, entschied das Verfassungsgericht.

Portrait von Ulrich Marseille und Ronald Schill

Ulrich Marseille, hier gemeinsam mit Ronald Schill 2002, hat schon immer die Öffentlichkeit gesucht Foto: Eckehard Schulz/imago

KARLSRUHE taz | Medien dürfen grundsätzlich auch über Jugendverfehlungen von Prominenten berichten. Auch nach Jahrzehnten gibt es kein schematisches “Recht auf Vergessenwerden“. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht im Fall des Unternehmers Ulrich Marseille.

Das Manager-Magazin hatte 2011 ein ausführliches und wenig vorteilhaftes Portrait Marseilles gebracht. Dieser war damals Mehrheitsaktionär und Vorstandsvorsitzender der bundesweit tätigen Marseille-Kliniken AG. In dem Portrait wurde erwähnt, dass Marseille 1984 im juristischen Staatsexamen bei einem Täuschungsversuch ertappt wurde und deshalb das Studium ohne Abschluss beenden musste. Er hatte im Hamburger Abendblatt per Chiffre-Anzeige einen Ghostwriter gesucht, der ihm „bei guter Bezahlung“ die Examensarbeit schreibt. Das sah ein Mitarbeiter des Prüfungsamts und meldete sich. So flog der Schwindel auf.

Auf Klage von Marseille untersagte das Oberlandesgericht Hamburg dem Manager-Magazin, den lange zurückliegenden Vorfall weiter zu erwähnen. Das „Ausgraben“ der alten Geschichte setze den Unternehmer der Missbilligung und Häme aus. Marseille werde wegen eines einmaligen Fehlverhaltens dauerhaft an den Pranger gestellt und als Mensch porträtiert, der bereit sei, unredliche und betrügerische Mittel einzusetzen.

Gegen dieses Berichterstattungs-Verbot erhob das Manager-Magazin Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg: Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts gab der Klage nun statt. Der Unternehmer müsse im Rahmen eines kritischen Portraits auch die Erwähnung seines lange zurückliegenden Täuschungsversuchs dulden. Die Möglichkeit der Presse, über unliebsame Details aus der Vergangenheit zu berichten, erlösche nicht schematisch durch bloßen Zeitablauf.

Anleger haben berechtigtes Interesse an „Verlässlichkeit“

Es gebe zwar eine „Chance auf Vergessenwerden“, so die Verfassungsrichter, bei einer Abwägung im Fall Marseille überwiege aber das Recht der Presse, wahrheitsgemäß zu berichten. Schließlich sei Marseille stets öffentlich tätig gewesen und habe auch die Öffentlichkeit gesucht. So habe das Unternehmen „Marseille-Kliniken AG“ seinen Namen getragen (heute: MK-Kliniken AG).

Die Anleger hätten ein berechtigtes Interesse an der „Verlässlichkeit“ des Vorstandsvorsitzenden. 2003 habe sich Marseille als Spitzenkandidat der rechtspopulistischen Schill-Partei in Sachsen-Anhalt auch politisch exponiert. Und schließlich habe Marseille in seinem öffentlichen Lebenslauf selbst auf sein Jura-Studium hingewiesen.

Die Erwähnung des Täuschungsversuchs von 1984 sei auch noch aktuell gewesen, so die Richter, da Marseille in der Zeit vor dem Manager Magazin-Bericht zwei mal strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen Bestechung einer Krankenkassen-Gutachterin.

In zwei Grundsatzentscheidungen hatten sowohl der Europäische Gerichtshof 2014 als auch das Bundesverfassungsgericht 2019 ein grundsätzliches „Recht auf Vergessenwerden“ anerkannt, das aber immer mit der Pressefreiheit abgewogen werden müsse.

Az.: 1 BvR 1240/14

Hinweis der Redaktion: Der taz wurde von dem selben Landgericht Hamburg ebenfalls untersagt, über den Betrugsversuch von Ullrich bei der juristischen Prüfung und das Verfahren wegen Nötigung und Falschaussage gegen Ulrich MArseille zu berichten. Die taz hat das Verbot seinerzeit bestandskräftig werden lassen und ist daher daran im konkreten Berichtszusammenhang des seinerzeitigen Berichts jetzt gebunden. Die taz wird zukünftig im Falle weiterer Berichte jeweils den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abwägungsprozeß neu anstellen.

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