UN-Sicherheitsrat und humanitäre Hilfe: Die Syrien-Falle

In keinem anderen Land befindet der Weltsicherheitsrat über Details humanitärer Hilfe. In Syrien wollte er damit das Regime in die Schranken weisen.

Grenzübergang Bab al-Salam an der türkisch-syrischen Grenze

Am Grenzübergang Bab al-Salam wehen die Flaggen der Assad-Gegner, der „Freien Syrischen Armee“ Foto: Abdelrahmin Ismail/reuters

BERLIN taz | Wieso sagt der UN-Sicherheitsrat, wie humanitäre Hilfe für die syrische Zivilbevölkerung aus Nachbarländern heraus geleistet werden darf? In anderen Konfliktsituationen hat es so eine Hürde nie gegeben. Jahrzehntelang war Kenia Ausgangsbasis für humanitäre Hilfe in gigantischem Ausmaß für Notleidende in Somalia und Südsudan. Die Millionen Hilfsbedürtigen der Demokratischen Republik Kongo werden zum Teil aus ihren östlichen Nachbarländern heraus versorgt. Nie hat der UN-Sicherheitsrat dafür grünes oder rotes Licht geben müssen oder gar die Nutzung einzelner Grenzübergänge beraten.

Die Idee, dass UN-Vetomächte laufende Hilfsoperationen irgendwo auf der Welt stoppen dürfen, stellt die Sinnhaftigkeit der Vereinten Nationen auf den Kopf und ist streng genommen völkerrechtswidrig. Das in den Genfer Konventionen gesetzte humanitäre Völkerrecht verbietet Angriffe auf die Zivilbevölkerung, gebietet deren Schutz und verpflichtet Konfliktparteien zur Versorgung der Zivilbevölkerung „mit den für das Überleben unerlässlichen Gütern“. Ein Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte verpflichtet Kriegsparteien dazu, „Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede nachteilige Unterscheidung“ zuzulassen.

Dass die Vetomächte der UN laufende Hilfe stoppen dürfen, ist streng genommen völkerrechtswidrig

Doch, wie ein Gutachten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) kritisch anmerkt, gibt es keine Pflicht, den Zugang zu hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten. Festgeschrieben ist lediglich die nötige Zustimmung der Konfliktparteien zu Hilfsaktionen, die nicht „willkürlich“ verweigert werden darf, wie es das IKRK in seinen von der UNO anerkannten humanitären Richtlinien ausführt.

Genau wegen einer solchen „willkürlichen“ Verweigerung wurde der UN-Sicherheitsrat überhaupt erst im Falle Syrien tätig. Am 2. Oktober 2013, als der Syrienkrieg drastisch eskalierte, nachdem ein Einsatz verbotener Chemiewaffen durch Syriens Militär Tausende Zivilisten getötet hatte, forderte der Rat in einer Erklärung „sofortiges Handeln, um die sichere und ungehinderte Leistung humanitärer Hilfe im gesamten Land zu ermöglichen“.

Am 22. Februar 2014 stellte der Sicherheitsrat in der einstimmig angenommenen UN-Resolution 2139 fest, diese Erklärung sei folgenlos geblieben. Der Rat, so der Resolutionstext, „verlangt, dass alle Parteien, insbesondere die syrischen Behörden, unverzüglich UN-Hilfswerken und ihren ausführenden Partnern den raschen, sicheren und ungehinderten humanitären Zugang gewähren, einschließlich über Konfliktlinien und Grenzen“.

Eine Verletzung des Völkerrechts

Und am 14. Juli 2014 stellte der Rat in der ebenfalls einstimmig angenommenen Resolution 2165 eine „andauernde, willkürliche und ungerechtfertigte Verweigerung von Zustimmung zu Hilfsoperationen“ durch Syriens Regierung fest und nannte dies „eine Verletzung des humanitären Völkerrechts“. Er beschloss, dass UN-Helfer und ihre Partner vier namentlich genannte Grenzübergänge für humanitäre Zwecke überqueren dürfen. Dies wird durch einen Monitoring-Mechanismus mit jährlicher Erneuerung überwacht.

Erstmals trat der UN-Sicherheitsrat mit diesem Beschluss aus dem Jahr 2014 an die Stelle der Regierung eines Staates, was Zustimmung zu humanitärer Hilfe angeht. Syriens Regierung wird darüber nur noch „benachrichtigt“.

Während andere Regierungen, die Krieg im eigenen Land führen, gerne UN-Helfern das Schicksal ihrer Bevölkerung überlassen, lehnt in Syrien die Regierung humanitäre Hilfe außerhalb ihrer Kontrolle ab. Rebellengebiete hungert das Regime nach Möglichkeit aus; im Regierungsgebiet wird keine Betätigung außerhalb der staatlichen Kontrolle geduldet. UN-Hilfswerke dürfen dort nur als Partner regimetreuer Organisationen auf einer offiziellen Liste arbeiten, an die alle Aufträge zu vergeben sind – an erster Stelle das Syrische Rote Kreuz, dann die „Syrien-Stiftung für Entwicklung“ der Präsidentengattin. Laut „Human Rights Watch“ fließen auf solchen Wegen UN-Gelder in Millionenhöhe an Regimeangehörige unter US- oder EU-Sanktionen.

Weder eine unabhängige Bedarfserhebung noch eigenständige Tätigkeiten sind UN-Helfern im Regierungsgebiet erlaubt; jede Reise außerhalb von Damaskus muss beantragt, jede Hilfsaktion genehmigt werden. Im April und Mai 2020 wurden von 57 derartigen Anträgen 26 genehmigt und nur 17 tatsächlich durchgeführt, wie aus dem jüngsten Bericht des Monitoring-Mechanismus hervorgeht. Syriens Regierung geht auch restriktiv mit Visa für UN-Personal um: von 194 beantragten Visa oder Visaverlängerungen im April und Mai wurden nur 87 genehmigt.

Information über UN-Lieferungen

Die UN-Lieferungen aus der Türkei ins syrische Rebellengebiet hinein halten sich in Grenzen. Im April und Mai gab es 47 grenzüberschreitende UN-Hilfskonvois, davon 20 über Bab al-Hawa und 27, allerdings meist kleinere, über den nunmehr für die UNO geschlossenen Grenzübergang Bab al-Salam. Wie auch andernorts herrscht eine strikte Trennung zwischen UN-Verkehr und sonstigem Verkehr: lokale Spediteure dürfen keine UN-Güter transportieren und umgekehrt. Syriens Regierung wird mit 48 Stunden Vorlauf über jede Lieferung informiert: Inhalt, UN-Besitzer, Zielort, Anzahl der Lastwagen.

Sollten UN-Hilfswerke Grenzübergänge nutzen, die nicht vom UN-Sicherheitsrat genehmigt sind, müssten sie Repressalien in Syriens Regierungsgebiet fürchten. Ein komplettes Aus für die grenzüberschreitende Hilfe, wie es jetzt im Raum stand, würde demgegenüber alle UN-Hilfswerke dazu zwingen, nach Damaskus umzuziehen, wenn sie in Syrien weiterarbeiten wollen. Aus der UN-Drohgebärde von 2014 ist eine Falle geworden, in der die UN selbst sitzt.

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