Masken gegen Corona: Länder und Kommunen am Zug

Bisher wird nur „dringend empfohlen“ Mundschutz zu tragen. Wer aber könnte eine Maskenpflicht einführen? Und wäre das überhaupt verfassungskonform?

Eine gebruchte Atemschutzmaske in grün liegt am Straßenrand

Eine Maskenpflicht wäre ein Grundrechtseingriff Foto: Julian Stratenschulte/dpa

FREIBURG taz | Für den Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr sind nun einfache Gesichtsmasken „dringend empfohlen“. Das beschlossen Kanzlerin Merkel und die 16 Länder-Chefs am Mittwoch in ihrer Telefonkonferenz. Auf eine Maskenpflicht verzichteten sie.

Wenn die Länder den Beschluss genau so umsetzen, ist dies nicht mehr als ein moralischer Appell ohne verbindliche Wirkung. Eine Empfehlung könnte nicht mit Bußgeldern durchgesetzt werden. Auch eine „dringende“ Empfehlung ist eben nur eine Empfehlung.

Der Bund-Länder-Beschluss selbst hat aber auch keine rechtliche Wirkung. Die Bundesländer sind an ihn nur politisch gebunden. Entscheidend ist, was die Bundesländer daraus machen. Im wesentlichen sind es die Länder, die das Infektionsschutzgesetz umsetzen. Der Bund kann den Ländern dabei keine Vorschriften machen. Ein Land wie Bayern könnte also weiterhin im Alleingang eine Maskenpflicht einführen, wenn es das für richtig hält um die Coronakrise zu bekämpfen. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sagte gestern, er erwäge eine Maskenpflicht, wenn der Appell nicht ausreiche.

Auch die kommunalen Gesundheitsbehörden haben hier mehr zu sagen als die Bundesregierung. Bestes Beispiel ist die Stadt Jena. Dort hat Oberbürgermeister Thomas Nitzsche (FDP) mit Wirkung ab 6. April eine kommunale Maskenpflicht für Einkäufe und im Nahverkehr angeordnet. Auch er stützte sich auf das Infektionsschutzgesetz.

Für Maskenpflicht fehlen Masken

Für eine verbindliche Vorgabe spräche, dass ein bloßer Appell vermutlich keine ausreichend große Wirkung hätte. Schließlich dient das Tragen einfacher Alltagsmasken ja nicht dem Selbstschutz, sondern dem Schutz der Mitbürger. Gleichzeitig werden Maskenträger in der Öffentlichkeit bisher eher nicht als besonders rücksichtsvoll anerkannt, sondern eher als potenziell krank stigmatisiert. Das jedenfalls würde sich ändern, wenn alle Masken tragen müssen.

Kanzlerin Merkel deutete auch an, dass man über die Verbindlichkeit erneut reden könne, „je mehr Masken vorhanden sein werden“. Der Verzicht auf eine Maskenpflicht ist letztlich also vor allem dem Mangel an Masken geschuldet. Merkel sieht den Staat aber nicht in der Pflicht, solche einfachen „Alltagsmasken“ zu beschaffen. Aufgabe des Staates sei es nur, Ärzte und Pfleger mit medizinisch hochwertigen Masken zu versorgen, so Merkel.

In Österreich, wo schon seit dem 6. April eine Maskenpflicht in Supermärkten gilt, muss der Handel den Kunden kostenlos „Schutzvorrichtungen“ zur Verfügung stellen. Insofern ist der Verzicht auf eine Maskenpflicht auch eine Entlastung von Händlern und Nahverkehrsbetrieben. Allerdings werden in Österreich wie in Jena auch selbstgebastelte Masken oder Schals und Tücher akzeptiert.

Eine Maskenpflicht wäre ein Grundrechtseingriff. Wer nur noch mit Mund-Nasen-Schutz einkaufen oder Bus fahren darf, ist in seiner „allgemeinen Handlungsfreiheit“ eingeschränkt. Ein erstes Gerichtsurteil hierzu gibt es bereits. Das Verwaltungsgericht Gera hat Anfang April den Eilantrag eines Bürgers gegen die Maskenpflicht in Jena abgelehnt. Die Richter verwiesen auf eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts zum Tragen von Mundschutz. Die Pflicht verstoße nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Allerdings müsse die Stadt regelmäßig überprüfen, ob die Vorgabe wirklich hilft, die Infektion einzudämmen.

Das Infektionsschutzgesetz gibt den Behörden die Befugnis, alle „notwendigen Schutzmaßnahmen“ anzuordnen. Sollte es Zweifel geben, ob diese Generalklausel auch eine allgemeine Maskenpflicht abdeckt, könnte der Bundestag das Gesetz entsprechend nachbessern. Für Ausgangsbeschränkungen gab es Ende März bereits eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz.

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