Geflüchtete an EU-Außengrenze: Europas Asylrecht ohne Zähne

Griechenland geht gegen Flüchtlinge vor, dabei müsste es den Zugang zum Asylverfahren sicherstellen. Fragen und Antworten zum EU-Asylrecht.

Ein griechischer Soldat verhaftet Flüchtlinge an der Grenze zur Türkei.

Ein Grenzbeamter sorgt dafür, dass Geflüchtete der türkisch-griechischen Grenze fern bleiben Foto: Giannis Papanikos/ap

Haben Flüchtlinge an der griechischen Grenze das Recht, einen Asylantrag zu stellen?

Ja, die Richtlinie des EU-Asylverfahrens von 2013 besagt, dass Asylanträge auch „an der Grenze“ gestellt werden können.

Darf Griechenland Asylanträge verhindern, indem es Grenzübergänge schließt und Flüchtlinge fernhält?

Nein, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erst im Februar entschieden, dass Staaten einen effektiven Zugang zu ihrem Asylverfahren sicherstellen müssen, insbesondere an der Grenze. Nur dann dürfen sie Flüchtlinge, die in großer Zahl Grenzzäune stürmen, ungeprüft zurückschicken.

Haben Flüchtlinge, die schon jahrelang in der Türkei leben, das Recht, an der griechischen Grenze einen Asylantrag zu stellen?

Ja. Aber wenn die Türkei als „erster Asylstaat“ oder als „sicherer Drittstaat“ gilt, könnten Flüchtlinge laut EU-Recht in die Türkei zurückgeschickt werden – ohne Prüfung der Situation im Herkunftsstaat. Sie haben aber Anspruch auf die Prüfung, ob die Türkei die Anforderungen des EU-Rechts als „erster Asylstaat“ oder als „sicherer Drittstaat“ erfüllt. Nach Einschätzung von Pro Asyl tut die Türkei das nicht.

Wie stehen die Asylchancen von Flüchtlingen, die aus der Türkei kommen?

Syrer hätten in der EU Anspruch auf Asyl oder zumindest subsidiären Schutz. Bei Flüchtlingen aus anderen Staaten wie Afghanistan oder Pakistan kommt es auf den individuellen Fall an.

Um wie viele Menschen geht es?

Derzeit sind 3,6 Millionen Syrer in der Türkei registriert, weitere 3 Millionen könnten aus der umkämpften syrischen Provinz ­Idlib demnächst in die Türkei fliehen. Dort befinden sich noch rund 400.000 Flüchtlinge aus anderen Staaten. Ob sich all diese Menschen in Richtung EU aufmachen, hängt vor allem von der türkischen Politik ab.

Wer ist für die Asylverfahren zuständig?

Nach den immer noch geltenden Dublin-Regeln ist Griechenland zuständig, weil hier der erste Kontaktmit der EU stattfand. Wenn ein EU-Staat durch die Ankunft besonders vieler Flüchtlinge überfordert ist, kann der EU-Ministerrat aber Hilfe beschließen (Art. 78 III AEUV). Griechenland hat dies bereits beantragt. Das könnte finanzielle Hilfe oder eine Umverteilung von Flüchtlingen sein. Für Letzteres dürfte es im Rat keine Mehrheit geben.

Kann Griechenland einfach einen Monat lang keine neuen Asylanträge annehmen?

Eigentlich nicht. Aber auch in Deutschland wurden Flüchtlinge 2015 wegen Überlastung der Behörden nicht sofort registriert und konnten oft erst nach Monaten einen förmlichen Asylantrag stellen. Deutschland hat die Flüchtlinge aber sofort aufgenommen und versorgt, was Griechenland derzeit verweigert.

Griechenland könnte seine EU-rechtlichen Pflichten nur unter Verweis auf die sogenannte Notstandsklausel der EU-Verträge (Art. 72 AEUV) vorübergehend aussetzen. Danach bleiben die EU-Staaten „für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ zuständig. Details sind ungeklärt, weil es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt.

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