Urteil zum N-Wort in Landtagsdebatte: Kontext ist alles

Ein AfD-Politiker erhielt wegen wiederholter Verwendung des N-Wortes einen Ordnungsruf. Unzulässig, meint das Landesverfassungsgericht.

Schweriner Schloss, im Vordergrund ein Radfahrer

Der Landtag von MV: Von außen schön, drinnen sorgt die AfD für die übliche Hässlichkeit Foto: dpa

Es gibt keine Sprechverbote. Wer das bislang nicht glaubte, kann sich in einem aktuellen Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern eines besseren belehren lassen. Dort hatte der Vorsitzende der Fraktion der AfD, Nikolaus Kramer, gegen einen Ordnungsruf geklagt, der ihm wegen wiederholter Verwendung des N-Wortes in einer Landtagsdebatte erteilt worden war.

Das Gericht beschloss nun, dass der Ordnungsruf des Landtagspräsidiums gegen die Landesverfassung verstoße. Die beanstandete Vokabel sei nicht geeignet, Würde und Ordnung des Parlaments zu verletzen. Das implizite Verbot, das N-Wort auszusprechen würde hingegen das Rederecht des Abgeordneten verletzen.

Der ausführlichen Begründung des Urteils sind Auszüge aus dem Plenarprotokoll beigelegt, die relativ klar die abwertende Verwendung des N-Worts durch Kramer belegen. Die rassistische Herabwürdigung im Landtagsplenum kann durchaus einen Ordnungsruf rechtfertigen – das sieht auch das Verfassungsgericht so. Jedoch ist in dem summarischen Ordnungsruf, der erst zwei Sitzungen später erteilt wurde, genau die konkrete Verwendung nicht beanstandet worden. Dazu hätte nach Ansicht des Gerichtes auch gehört, dass die tatsächlich in der Sitzung stattfindende Diskussion um die vorherige Verwendung des Wortes getrennt hätte betrachtet werden müssen. Schließlich sei es dort notwendig gewesen, auszusprechen, worum es eigentlich ging.

Statt dessen wird der Kontext im Ordnungsruf nur knapp angesprochen und erklärt: „Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen, Herr Kramer, einen Ordnungsruf.“

Fruchtlose Sophisterei

Insgesamt sieht das Verfassungsgericht hier den Versuch, die Verwendung eines einzelnen Wortes generell zu unterbinden, was es nachvollziehbarer Weise zurückweisen muss. „Auch polemische Ausdrücke müssen grundsätzlich hingenommen werden, wenn sie in den Kontext einer inhaltlichen politischen Stellungnahme eingebettet sind“, erklärt das Gericht und stellt klar, dass ein Wort nur dann verbannt werden könnte, wenn es „in jedem denkbaren Kontext ausschließlich der Provokation oder der Herabwürdigung anderer dienen kann.“ Womit deutlich gemacht wird, dass praktisch kein Wort denkbar ist, welches generell verboten werden könnte. Spätestens in einer Metadebatte, ob nun wissenschaftlich oder politisch, über die Verwendung einer Vokabel, wäre die Verwendung derselben zu gestatten. Soweit, so banal.

Leider lässt die Formulierung des Ordnungsrufes die Tür zu dieser wenig fruchtlosen juristischen Sophisterei weit offen. Und das Landesverfassungsgericht geht gern hindurch. Kann es so doch den Tunnelblick in aller Schärfe auf den Text richten und dabei selbst den Kontext ignorieren. Da wäre zunächst der Tagesordnungspunkt, in dem das N-Wort zunächst fiel. Es bestehen wohl kaum Zweifel, dass die AfD die Debatte „Leistungsmissbrauch verhindern: Sachleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige“ zum Zweck der Provokation und Herabwürdigung Anderer beantragte.

Und auch Nikolaus Kramer ist kein Unbekannter. Auch wenn er nach Einschätzung von Experten nicht unbedingt zu den größten Provokateuren der AfD gehört, sorgten ein SS-verherrlichendes Chatbild oder in einem Interview geäußerter beiläufiger Sexismus doch für eine klare Einordnung seiner politischen Einstellungen. Am Ende geht das Gericht aber sogar soweit, zu erklären: „Darauf, inwieweit die Äußerungen des Antragstellers im Einzelnen zu Recht beanstandet werden könnten, kommt es nicht an.“

Daraus lässt sich zweierlei lernen. Zunächst ganz offensichtlich, dass die sinnvolle gesellschaftliche Ächtung der Verwendung bestimmter Worte nicht in ein juristisch haltbares Verbot übersetzt werden kann (und sollte). Außerdem wird deutlich, dass der Kampf gegen den Rassismus, der in der AfD seine offenste Vertreterin gefunden hat, nicht mit Ordnungsrufen zu gewinnen ist. Die tiefe Menschenverachtung zum Publikumsgaudi in die Welt zu posaunen – dafür wird jede Bühne benutzt. Parlamente, Talkshows, Social Media, egal, Hauptsache Öffentlichkeit. Da hilft am Ende wohl nur eins: Licht aus und Vorhang.

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