Känguru in Belgien verschwunden: Wolf unter Verdacht

Ein Wolf soll in Belgien ein Känguru gefressen haben. Die Beweislage ist jedoch bislang dünn. Was die Medien jetzt unbedingt beachten müssen.

Wolf mit schwarzem Balken vor den Augen

Die AFP nennt sogar den Namen des Verdächtigen – die taz zeigt nur ein unkenntliches Symbolbild Foto: dpa

BERLIN taz | Einer Meldung der Nachrichtenagentur AFP zufolge wird ein Wolf verdächtigt, ein in der flämischen Stadt Balen als Haustier gehaltenes Känguru gefressen zu haben. Die Agentur berichtet das in einer Meldung von Mittwochnacht mit Verweis auf einen „Wolfsexperten“. Dessen Einschätzung zufolge sei es wahrscheinlich, dass das aus einem Privatgarten verschwundene Beuteltier von einem Wolf als „Weihnachtsmahl“ verspeist worden sei. Ein zweites von den Privatleuten gehaltenes Känguru sei ins Ohr gebissen worden. Es sei jedoch bei „guter Gesundheit“.

Die Meldung der AFP ist leider ein klassisches Beispiel für problematische Verdachtsberichterstattung. Zwar dürfen Nachrichtenmedien bei Gewaltverbrechen über einen unbestätigten Verdacht berichten, aber zum Schutz des Tatverdächtigen – in diesem Falle des Wolfs – müssen sie dabei gewisse Sorgfaltspflichten einhalten.

Erstens muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln. Jedoch handelt es sich hier weder beim mutmaßlichen Täter (Wolf) noch beim mutmaßlichen Opfer (Känguru) um Personen des öffentlichen Lebens. Und da über den genauen Tatablauf nichts bekannt ist, kann auch das politische Gewicht der Tat selbst noch nicht beurteilt werden.

Beweislage äußerst dünn

Zweitens sind Spekulationen unzulässig. Für ein Tötungsdelikt braucht es handfeste Beweise. Doch die AFP-Meldung spricht lediglich davon, dass der als „Wolfexperte“ bezeichnete Herr am vermeintlichen Tatort Spuren von Wolfspfoten gefunden habe. „Also ist es ziemlich sicher, dass es ein Wolf war“, mutmaßt dieser dann. Es wäre wichtiger gewesen, eine zweite Quelle zu nennen – zumindest den Stand der polizeilichen Ermittlungen abzubilden.

Drittens muss sorgfältig recherchiert werden, insbesondere muss der Verdächtige Gelegenheit haben, seine Sicht zu schildern. Die AFP scheint den Wolf jedoch nicht einmal kontaktiert zu haben – und dass, obwohl sie ihn in der Meldung namentlich nennt: „Der Experte verdächtigte aber einen Wolf mit dem Namen August als Täter.“ Allein diese Namensnennung des mutmaßlichen Täters ist höchst fragwürdig.

Immerhin eine Bedingung für Verdachtsberichterstattung ist die AFP mit diesem Satz jedoch erfüllt: Es muss stets deutlich werden, dass der Verdächtige noch nicht verurteilt ist. Bis der Vorfall endgültig aufgeklärt ist, gilt die Unschuldsvermutung.

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