Auch Leiharbeiter sind Menschen

Bundesarbeitsgericht sorgt dafür, dass ein überlassener Arbeitnehmer in einem Bremer Metall-Unternehmen bei gleicher Arbeit genauso wie die Stammbelegschaft bezahlt werden muss

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat einem Bremer Leiharbeiter, der in einem metallverarbeitenden Betrieb befristet beschäftigt war, stattgegeben und damit die Rechte von Leiharbeitern gestärkt. Zahlen Arbeitgeber ihren Leiharbeitnehmern entsprechend dem geltenden Tarifvertrag einen geringeren Lohn, als ihn die Stammbeschäftigten erhalten, dürfen sie im Arbeitsvertrag die tariflichen Regelungen nicht weiter einschränken, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes vom Mittwoch vergangener Woche. Anderenfalls kann der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn beanspruchen, den auch die Stammkräfte des jeweiligen Betriebs bekommen.

Leiharbeiter haben laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal: das sogenannte „Equal-Pay“-Prinzip. Allerdings kann ein Tarifvertrag auch einen geringeren Lohn vorsehen.Bis 31. März 2017 war das nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unbegrenzt möglich. Seitdem können Leiharbeitgeber nun für höchstens neun Monate eine tariflich geringere Vergütung für die Zeitarbeiter vereinbaren.

Im konkreten Fall hatte der klagende Leiharbeiter aus dem Land Bremen in einem metallverarbeitenden Betrieb große Stahlrollen transportiert. Laut Arbeitsvertrag galt der Tarifvertrag, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen geschlossen wurde. Allerdings wich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag von einigen tariflichen Regelungen zuungunsten des Beschäftigten ab.

Doch das ist nicht zulässig, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht. Ein Arbeitgeber dürfe nur dann vom „Equal-Pay“-Grundsatz abweichen, wenn im Arbeitsvertrag der entsprechende Zeitarbeits-Tarifvertrag in vollem Umfang Anwendung findet. Weiche ein Arbeitgeber zuungunsten des Beschäftigten in einigen Regelungen davon ab, führe das dazu, dass der Leiharbeiter die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal beanspruchen kann.Den Fall verwies das BAG damit nach Bremen zurück: Hier muss das Landesarbeitsgericht noch die Höhe des Vergütungsanspruchs festlegen. (epd/taz)