Verwaltungsgericht zur AfD: Bezeichnung „Prüffall“ ist nicht okay

Das Kölner Verwaltungsgericht entscheidet: Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht einen „Prüffall“ nennen. Das ist ein Erfolg für die Partei.

Die AfD- Bundestagsfraktionsvorsitzende Alice Weidel spricht auf dem Parteitag der AfD Baden-Württemberg

Alice Weidel fordert die umgehende Absetzung von Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang

BERLIN taz | Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD nicht öffentlich als „Prüffall“ bezeichnen. Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht. Damit hatte ein Eilantrag der Partei Erfolg. Die Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Prüfung selbst oder die inhaltliche Einschätzung, die das BfV über die AfD hat. Sie darf diese im Fall der Gesamtpartei nur nicht mehr öffentlich kommunizieren.

BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte Mitte Januar auf einer Pressekonferenz verkündet, dass seine Behörde die AfD als Gesamtpartei als „Prüffall“ eingestuft hat, die radikal rechte Strömung „Der Flügel“ und die AfD-Jugend „Junge Alternative“ wurden gar zum „Verdachtsfall“ erklärt. Dies veröffentlichte die Behörde auch in einer Pressemitteilung, einem Tweet und in einer sogenannten Fachinformation auf ihrer Homepage.

Die AfD sah darin eine Stigmatisierung, die dazu führe, dass sie in der Konkurrenz mit anderen Parteien benachteiligt werde. Eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Prüffalls gebe es nicht. Die AfD forderte vom Bundesamt eine Unterlassungserklärung, die dieses aber ablehnte. Daraufhin ging die Partei gegen die Veröffentlichung mit einem Eilantrag vor.

Diesem hat das Kölner Verwaltungsgericht nun stattgegeben. Entscheidend sei dafür gewesen, dass das Verfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als „Prüffall“ bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Dieser aber bedürfe es. Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Der Eingriff in die Rechte der AfD sei daher rechtswidrig und auch unverhältnismäßig.

Der Bezeichnung als „Prüffall“ komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Der Eingriff in die Rechte der AfD sei daher rechtswidrig und auch unverhältnismäßig

Da das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die Europawahlen im Mai und die Landtagswahlen im Herbst sei eine rasche Entscheidung notwendig gewesen. Deshalb gab das Gericht dem Eilantrag statt.

AfD-Chef Jörg Meuthen reagiert erwartungsgemäß erfreut: „Die Entscheidung belegt eindrucksvoll, dass das Vorgehen des Bundesamtes für Verfassungsschutzes und insbesondere seines Präsidenten Haldenwang nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaates ist“, sagte Meuthen der taz. „Damit ist die politisch motivierte Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes gegen die AfD vorerst gescheitert.“ Fraktionschefin Alice Weidel forderte gar die umgehende Absetzung Haldenwangs.

Das BfV kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, dann müsste das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. Dieser Schritt werde nun geprüft, sagte eine BfV-Sprecherin der taz.

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