GEMA klagt wegen Creative-Commons-CD: Gebühren für die „Fisch“-CD

Die Gema klagt gegen eine CD der Musikpiraten, die unter Creative Commons lizensiert wurde. Sie will die Klarnamen von zwei Künstlern wissen – oder Gebühren kassieren.

Anfang Juli entscheidet sich, ob der „Texas Radio Fish“ singen darf. Bild: kratzeis/photocase.com

BERLIN taz | Ein wenig Country, ein wenig Blues und auch irgendwie Kuschelrock. So klingt „Dragonfly“ von texasradiofish. Zu finden ist der Titel auf einer Kompilation, produziert vom Verein Musikpiraten. Trotz Veröffentlichung unter einer Creative Commons Lizenz fordert die Musikverwertungsgesellschaft Gema eine Gebühr – 68 Euro. Doch die Produzenten zahlten nicht, und die Gema klagte.

Denn das Duo, bestehend aus Electronico und ElRon XChile, musiziert unter dem Pseudonym texasradiofish – um ihre bürgerliche von der musikalischen Identität zu trennen. Und wenn Titel unter einem Pseudonym veröffentlicht werden, müssen die Produzenten dennoch die bürgerliche Identität an die GEMA weitergeben. So jedenfalls die Meinung der Gema, die so ausschließen will, dass die Künstler doch bei einer Verwertungsgesellschaft unter Vertrag sind.

Die CD mitsamt des Titels war eines der Gewinne beim „FreeMixter“ Wettbewerb im Jahr 2011 und wurde in limitierter Auflage von 2.000 herausgebracht. Üblicherweise haben Werke, die unter Creative Commons Lizenz stehen, Gema-Freiheit. Mehrmals fragte die Gema nach den Namen der Künstler und bekam sie nicht. Nun steht Anfang Juli der Gerichtsprozess in Frankfurt bevor.

Die Verhandlung könnte klären, wie es mit anonymen Veröffentlichungen tatsächlich aussieht. Denn eine einheitliche Regelung gibt es offenbar nicht. In der Vergangenheit erschien bei den Musikpiraten bereits eine CD auf dem ein Künstler anonym vertreten war. „Wir haben auf einem der vorherigen Sampler einen Künstler gehabt, der als Namen nur „m.“ angegeben hatte, dies wurde auch akzeptiert“, so Christian Hufgard, Vorsitzender der Musikpiraten.

Eine Lizenzforderung und Beitragszahlung der Gema sei ausgeschlossen, so Hufgard, denn „die Künstler sind bei keiner Verwertungsgesellschaft registriert, weder bei der Gema noch in den USA. Für uns ist das aber auch eine Grundsatzfrage. Wenn ein Künstler als „X“ sein Werk unter Creative Commons veröffentlicht, hat das auch für die Gema bindend zu sein“.

Dürfen anonyme unter Creative Commons publizieren?

Die Gema sieht das anders. Die Gema gehe davon aus, dass Produzenten bei anonymer Veröffentlichung, „uns die Identität der Künstler mitteilt, damit wir überprüfen können, ob diese nicht doch in einer Verwertungsgesellschaft sind“, erklärt Peter Hempel von der Gema. „Es geht nicht darum, dass die Künstler unter einem Pseudonym auftreten oder unter Creative Commons veröffentlichen und sich dazu entschließen, sich selbst um die Lizenzierung zu kümmern“.

Sollte die Gema recht bekommen, würde es bedeuten, dass „Creative Commons-Lizenzen in Deutschland bei anonymer und pseudonymer Veröffentlichung keine Gültigkeit hätten“, sieht Hufgard voraus. Doch er ist zuversichtlich: „Wir gehen davon aus, dass die Klage der Gema komplett abgewiesen wird. Das Gesetz erlaubt die Veröffentlichung unter Pseudonymen und die Gema selber hat Künstler als Mitglieder, die unter einem Pseudonym vertreten sind.“

Doch das passiert nur, wenn mitgeteilt wird, wer hinter den Pseudonymen steckt, denn „die Namen und Daten der Künstler behandeln wir streng vertraulich. Wir nehmen Datenschutz sehr sehr ernst, es geht lediglich um die Überprüfung“, konkretisiert Hempel.

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