Wegezoll in Deutschland: Aus die Maut?

Die Einführung einer Infrastrukturabgabe verstößt gegen EU-Recht. Laut Bundestagsgutachten diskriminiere sie ausländische Autofahrer.

Schon jetzt zahlen Autofahrer für die Passage des Warnow-Tunnels in Rostock. Bild: dpa

FREIBURG taz | Die Mautpläne von Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) verstoßen gegen EU-Recht. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags auf Anfrage des Emmendinger SPD-Abgeordneten Johannes Fechner erstellt hat.

Nach den Plänen von Dobrindt müssen alle inländischen Pkw-Halter ab 2016 eine Infrastrukturabgabe zahlen. Je nach Motortyp und Hubraum fallen bei Neuwagen jährlich zwischen 2 und 104,50 Euro an. Einmal pro Jahr bekommen die Autofahrer eine Vignette zugesandt. Damit sich keine Mehrbelastung ergibt, wird die Kfz-Steuer um den Betrag der Infrastrukturabgabe gesenkt. Dobrindt verspricht sich somit Einnahmen in Höhe von 600 Millionen Euro.

Der Abgeordnete Fechner (SPD) wollte nun wissen, ob dieser Plan mit EU-Recht vereinbar ist. Immerhin ist in den EU-Verträgen eine Diskriminierung nach der Staatsbürgerschaft ausdrücklich verboten. Bei Dobrindts Modell fällt das Urteil allerdings schwer. Die Infrastrukturabgabe müssen alle Autofahrer zahlen. Hier ist grundsätzlich Gleichbehandlung gewahrt. Und die Kfz-Steuer ist Sache der Mitgliedstaaten, diese kann im Prinzip erhöht und gesenkt werden, ohne dass die EU mitsprechen darf.

Problematisch ist aber die Senkung der Kfz-Steuer zur Ausgleichsregulierung für Autofahrer aus dem Inland, während die Infrastrukturabgabe nur bei Autofahrern aus dem Ausland zusätzliche Einnahmen erzielt. Das Bundestagsgutachten sieht darin eine unzulässige „mittelbare Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit“.

Dobrindts Ministerium hofft, dass die EU-Kommission den Plan dennoch nicht beanstandet. Immerhin hat Verkehrskommissar Siim Kallas im Dezember erklärt: „Grundsätzlich stellt eine Senkung der Kraftfahrzeugsteuern für gebietsansässige Nutzer bei gleichzeitiger Erhebung angemessener Nutzungsgebühren für alle Nutzer keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.“

Letztlich entscheidend ist die Haltung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auch wenn die EU-Kommission nicht klagt, könnte jeder ausländische Autofahrer eine Prüfung beim EuGH auslösen.

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