EuGH zu Überwachungskameras: Datenschutz gilt auch für Privatleute

Eine Kamera darf nicht ohne Weiteres auf dem eigenen Grundstück genutzt werden. Zumindest nicht, wenn sie über dieses hinausfilmt, befindet das EuGH.

Muss mit den EU-Datenschutz-Richtlinien übereinstimmen: die Überwachung Bild: dpa

LUXEMBURG dpa | Auch Privatleute müssen den EU-Datenschutz beachten, wenn sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus per Kamera überwachen. Sobald öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden, gelten strikte Vorschriften. Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Auch in Deutschland betreiben immer mehr Hausbesitzer eigene Kameras, um Verbrecher abzuschrecken oder überführen zu können. Insgesamt gibt es nach Expertenschätzung in der Bundesrepublik bis zu eine Million Überwachungskameras.

Die EuGH-Richter befassten sich mit einem Fall aus Tschechien. Dort hatte ein Mann nach mehreren Angriffen auf sein Haus seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses gefilmt. Bei der nächsten Attacke erfasste er so tatsächlich zwei Verdächtige, die laut Video bei ihm eine Scheibe zerschossen.

Einer der Gefilmten zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung der Straße vor dem Wohnhaus an. Tschechische Datenschützer gaben ihm Recht und verhängten gegen den Betreiber der Kamera ein Bußgeld. Der zog dagegen vor Gericht.

Öffentlicher Raum ist kein Eigentum

Konkret ging es vor dem EuGH um die Frage, ob der Mann sich beim Schutz seines Eigentums und seiner Gesundheit auf eine Ausnahme in der EU-Datenschutzrichtlinie für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ berufen kann. Die Richter sagten „nein“: Diese Ausnahme sei „eng auszulegen“ und gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde.

Damit greift grundsätzlich der europäische Datenschutz, und das heißt: Es müssen viele Regeln beachtet werden. Grundsätzlich ist die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ nur erlaubt, „wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat“, wie das Gericht unterstreicht. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild falle darunter.

„Orientierungshilfe“ für private Überwachung

Allerdings, auch darauf weist der EuGH hin, gibt es Ausnahmen: Die Datenverarbeitung dürfe, „dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist“. Um Erlaubnis fragen muss man dem Richterspruch zufolge auch nicht, wenn dies „unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert“. Und die EU-Mitgliedstaaten dürften eigene Regeln erlassen, wenn es um die Verhütung oder Aufklärung von Straftaten gehe.

In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das die EU-Richtlinie von 1995 ausgestaltet. Die Grundsätze sind die gleichen. Die deutschen Datenschutzbeauftragten haben eine „Orientierungshilfe“ veröffentlicht, die genau auflistet, was Hausbesitzer alles beachten müssen, bevor sie eine Kamera anschrauben.

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