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V O L K S Z Ä H L U N G Was tun.....wenn der Zähler vor der Tür steht?

■ In vielen Büchern und Broschüren haben sie schon gestanden, auf vielfachen Wunsch jetzt exklusiv für taz–Leser/innen: rechtliche Tips für alle Volkszählungslagen, Teil 2

Wenn es um den 25. Mai klingelt, sollte man/frau die Tür recht vorsichtig öffnen, denn es könnte der Zähler sein. Niemand ist verpflichtet, sich dem Zähler von Angesicht zu Angesicht zu zeigen oder sich gar auszuweisen (das könnte u.U. später bei der Frage, ob man/frau den Bogen tatsächlich erhalten hat, wichtig sein). Der Zähler hingegen muß auf Wunsch seinen amtlichen Zählerausweis vorzeigen und darf auf keinen Fall gegen den Willen des zu Zählenden die Wohnung betreten. Zumindest in einigen Punkten ist man/frau jedoch schon an der Wohnungstür dem Zähler zur Auskunft verpflichtet. Der an der Tür Angetroffene muß - sofern er nicht nur zu Besuch ist - seinen eigenen Vor– und Familiennamen, die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen und die Zahl der Haushalte und Arbeitsstätten in der Wohnung nennen. Entgegen anderslautender Informationsschriften des Statistischen Bundesamtes sieht der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung vor, dem Zähler die Namen der anderen Haushaltsmitglieder oder Mitbewohner zu nennen! Auf die Frage, wohnt Frau X oder Herr Y nicht auch noch hier, kann man/frau getrost die An Mitbewohner sollte man den Zähler auch über mögliche Boykottabsichten im unklaren lassen und den F wählen, ob sie als ein gemeinsamer Haushalt oder als zwei, vier oder fünf getrennte Haushalte gelten wollen. Für den anderen als den eigenen Haushalt muß und darf eigentlich auch niemand einen Fragebogen entgegennehmen. Der Zähler kann dann nur einen Fragebogen an die Person loswerden, die er an der Tür antrifft. In bezug auf die anderen Mitbewohner hat er bei getrennten Haushalten Pech gehabt und muß, wenn er eifrig ist, noch einmal wiederkommen. Hat er die übrigen Personen, die laut Melderegister noch in der Wohnung leben sollen, nach einer Weile immer noch nicht angetroffen und ist niemand bereit, für sie die Fragebögen in Empfang zu nehmen, kann der Zähler jedoch durch Rückfragen bei Nachbarn einige Angaben über diese Personen selber ausfüllen. Nach sechs Wochen kann auch die Erhebungsstelle die bis dahin nicht an Mann und Frau gebrachten Bögen anhand der Angaben aus dem Melderegister mit einigen Grunddaten wie Name, Alter, Haupt– oder Nebenwohnung selber ausfüllen. Wer also vorhat, die Volkszählung aktiv zu boykottieren und seinen unausgefüllten Bogen einer Volkszählungs–Boykottsammelstelle übergeben will, sollte den Bogen deshalb vor der Sechs–Wochenfrist doch in Empfang nehmen. Man/frau sollte sich darüber klar sein, daß jede volljährige Person, die dem Zähler genannt wird, bei Nichtausfüllen des Fragebogens notfalls auch ein Buß– oder Zwangsgeld bekommen kann (aber nicht muß). Jemandem, der nie in seiner Wohnung angetroffen wurde, weil er/sie z.B. tatsächlich nicht am Ort der polizeilichen Anmeldung lebt, darf deswegen nicht auf „bloßen Verdacht“ ein Boykott unterstellt werden. Dennoch Vorsicht bei Personen, die zwar in der Wohnung gemeldet, aber praktisch nicht erreichbar sind und so mögliche Einspruchs– und Widerspruchsfristen versäumen könnten. Dasselbe gilt für Leute mit Zweitwohnsitz bei Eltern, Ex–Ehepartnern oder sonstwem. Sie sollten im Haushalt ihres Zweitwohnsitzes genau abklären, wie sie sich verhalten wollen und sicherstellen, daß sie im Falle von Buß– oder Zwangsgeldandrohungen erreichbar sind, um rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.

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