: Zu grobe Instrumente-betr.: dito
betr.: dito
Sauerborn merkt gar nicht, wie sehr auch er im patriarchalischen Denken verfangen ist: Wir kümmern uns um unsere Kinder, deshalb wollen wir auch ein Recht auf diese. (...) Warum muß eigentlich aus einer gelebten Vater -Kind-Beziehung ein Recht resultieren. Lebt man(n) mit Kindern, weil es schön ist oder um der rechtlichen Anerkennung willen? Den Väterrechtlern scheint es primär um letzteres zu gehen.
(...) Das schlaue Argument von Sauerborn unter anderem ist, daß im Interesse des Kindes eine Stärkung der Rechtsposition des Vaters geboten sei, weil nämlich Kinder nichts mehr ängstige als der Verlust eines Elternteils (sprich des Vaters). Das ist typisch auch für unsere Rechtsprechung: So wird „Kindeswohl“ zum ideologischen Begriff. Was dem Wohl des Kindes entspricht, bestimmt nicht etwa das Kind, sondern die Mutter oder der Vater - oder ersatzweise das Gericht. Das Kind jedenfalls - um das es ja angeblich geht - wird zum Objekt der unterschiedlichen Interessen der Eltern. Es sollte niemand so tun, als wenn er gleichsam objektiv das Kindeswohl bestimmen könne. JedeR denkt das Kind immer in Beziehung zu sich und definiert somit das Wohl des Kindes als das eigene Wohl.
JedeR, der/die sich nur einigermaßen auskennt, weiß, daß das Recht und das gerichtliche Verfahren viel zu grobe Instrumente sind, um familiale Beziehungen konstruktiv zu gestalten. Doch Herrn Sauerborn fällt nichts anderes ein, als eine weitere Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung zu fordern - und zwar für den Konflikt-, das heißt den Trennungsfall.
Was statt dessen not tut, sind Regelungen für das alltägliche Leben, um Elternschaft und Beruf leben zu können. Etwa Modelle für ein Elternurlaub, der zwingend zwischen Vater und Mutter zu teilen ist, und Regelungen, die es beiden Elternteilen ermöglichen, ohne Einkommensverlust teilzeitig zu arbeiten. Für solche Forderungen, die das Leben mit Kindern erleichtern, gilt es zu streiten und nicht für neue Väterrechte.
Thomas Lakies, Berlin, (nichtehelicher Vater und Jurist)
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