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Fallobst

„Abweichend von den Vorschriften des ADR gemäß Rn. 2201a, 2301a (erster Satz), 2401a Abs. 1, 2471a Abs. 1, 2501a Abs. 1, 2551a Abs. 1, 2601a Abs. 1, 2801a (erster Satz) und 2901a Abs. 1 ADR unterliegt die Beförderung der in diesen Randnummern aufgeführten Stoffe und Gegenstände nicht den Rn. 2201a (die letzten zwei Sätze), 2301a Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2, 2501a Abs. 2, 2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3, 2801a Abs. 6 und 2901a Abs. 2.“

Wortlaut-Auszug eines befristet weiter geltenden

Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Transport

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

mitgeteilt vom Bundesverkehrsministerium in Bonn

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