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Erfolge für Arbeitgeber

■ Arbeitsgericht entscheidet in vier Fällen gegen Lohnfortzahlung bei Krankheit

Kassel (AFP) – Im Streit um die volle Lohnfortzahlung bei Krankheit haben die Arbeitgeber eine Reihe von Erfolgen vor dem Bundesarbeitsgericht erzielt. Das Gericht gab gestern zu vier von sechs verhandelten Tarifverträgen den Unternehmern recht. Die Gewerkschaften konnten einen Sieg unter anderem bei dem Manteltarifvertrag von 1994 für die bundesweit rund 200.000 gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (AZ: 5 AZR 740/97) erzielen, für die die volle Lohnfortzahlung inzwischen aber ohnehin neu und eindeutig tariflich festgeschrieben wurde. In drei ersten Entscheidungen zur Lohnfortzahlung im Juni hatte das BAG in zwei von drei Fällen den Arbeitnehmern recht gegeben.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 hatte die Bonner Koalition die bis dahin volle gesetzliche Lohnfortzahlung auf 80 Prozent der Bezüge abgesenkt. Seitdem war in vielen Branchen streitig, ob der jeweilige Tarifvertrag kranken Arbeitnehmern trotzdem ihr ganzes Einkommen sichert. In seinen neuen Urteilen hielt das BAG daran fest, daß nur eine eigenständige, „konstitutive“ Regelung im Tarifvertrag die volle Lohnfortzahlung sichert, nicht aber ein Verweis auf die damals geltende Gesetzeslage.

Alle jetzt verhandelten Tarifverträge verwiesen auf die Gesetze, was für sich genommen zu einer Lohnfortzahlung von jetzt 80 Prozent führen würde. Die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie des Saarlandes von 1985 (AZ: 5 AZR 769/97) sowie der für die Arbeiter der Druckindustrie von 1994 enthielten allerdings zusätzlich konkrete Berechnungsvorschriften, aus denen sich eine volle Lohnfortzahlung ergebe, entschieden die Richter. In den anderen vier Fällen bleibe es dagegen bei dem reinen Gesetzesverweis und damit bei 80 Prozent.

Auch nach den jüngsten Urteilen sind noch mehr als hundert Verfahren zum Thema Lohnfortzahlung bei dem obersten Arbeitsgericht anhängig. Viele Tarifverträge wurden vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes allerdings inzwischen geändert.

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