Miethai & Co.: Betriebskosten
■ Was ist notwendig? Von Achim Woens
Viele Betriebskostenabrechnungen machen deutlich, daß der Vermieter „vergessen“ hat, daß hier das Geld der MieterInnen ausgegeben wird. Kein Wunder, denn hier wird auf Kosten anderer eingekauft. Wer achtet schon auf Preise, wenn er sie nicht zu zahlen hat.
Ein Vermieter ist jedoch durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, sparsam zu wirtschaften und bei seiner Geschäftsführung alle Umstände gewissenhaft abzuwägen. Bei der Abwägung, wann ein Vermieter die Grenzen wirtschaftlichen Handelns verläßt, legen die Gerichte den Standpunkt eines „vernünftigen Wohnungsvermieters“ zugrunde, der ein „vertretbares Kosten-Nutzenverhältnis“ im Auge behält. Dem Vermieter wird dabei zwar ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Wird dieser allerdings überschritten, ist die Umlage der insoweit hohen Kosten nicht mehr gerechtfertigt.
Das Gebot der sparsamen Bewirtschaftung bezieht sich dabei sowohl auf die Betriebskostenarten als auch auf die Höhe der Kosten. So kann es unwirtschaftlich sein, eine teure Treppenhausreinigungsfirma zu beauftragen, wenn unter den MieterInnen eine Bereitschaft besteht, diese Arbeiten selbst auszuführen. Besonders ärgerlich ist es für viele MieterInnen, wenn die zur Verfügung stehenden Müllgefäße zum Teil nicht genutzt werden oder ein Teil davon am Abfuhrtag regelmäßig leer ist. Hier muß die Abfallkapazität angemessen, das heißt, auf das notwendige Maß reduziert werden.
Auch kann ein kostenintensiver Aufwand, den der Vermieter aufgrund subjektiver hygienischer und optischer Vorstellungen bei Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten betreibt, bei objektiver Betrachtung übertrieben sein. Er muß nicht immer das günstigste Angebot annehmen, aber sich bemühen, insgesamt sparsam mit dem Geld der MieterInnen umzugehen. Im Streitfalle ist dies oft nur schwer nachzuweisen. Dennoch sollte der Aufwand, Preisvergleiche einzuholen, nicht gescheut werden. Eventuell können hier auch die Verbraucherzentralen einen Beitrag leisten.
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