Zuzug, Nachzug, Integration

Eine Dokumentation der Eckpunkte des nachgebesserten Zuwanderungsgesetzes

 Zuzugsbegrenzung: Laut Paragraf 1 dient das Gesetz „der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern“. Dabei sollen auch Deutschlands wirtschaftliche Interessen und humanitäre Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Arbeitsmigration: Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern haben die Qualifizierung von Arbeitslosen und Ausländern, die bereits in Deutschland leben. Vor der Anstellung von Ausländern müssen die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt geprüft werden. Hochqualifizierte können von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben. Ausländische Hochschulabsolventen können nach Zustimmung der Arbeitsämter anschließend auch in Deutschland arbeiten, um die Abwanderung von Fachkräften in andere Industrieländer zu verhindern.

Familiennachzug: Ausländerkinder können bis zum Alter von 18 Jahren nach Deutschland kommen, wenn ihre Eltern anerkannte Asylbewerber oder politisch Verfolgte sind – oder der Gruppe der Hochqualifizierten angehören. Falls die Eltern bereits in Deutschland wohnen und die Kinder ihnen allein nachfolgen sollen, müssen diese bereits deutsche Sprachkenntnisse haben – anderenfalls gilt eine Altersgrenze von 12 Jahren. Neu ist eine Ermessensregelung, wonach „dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird“.

Humanitäre Aufnahme: Die Duldung, bislang häufig als „zweitklassiger Aufenthaltstitel“ angesehen, wird abgeschafft. Zurzeit gibt es knapp 250.000 Geduldete. Neben Bürgerkriegsflüchtlingen zählten dazu bisher auch Opfer geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Dabei geht der Entwurf nicht über die Genfer Flüchtlingskonvention hinaus und schafft keinen neuen Asyltatbestand.

Ausreisepflicht: Wer wieder ausreisen muss, kann künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Die Länder werden jedoch nicht zur Schaffung spezieller Ausreiseeinrichtungen verpflichtet. Zur Sicherung der Identität sollen bei Visaanträgen durch Angehörige von „Problemstaaten“ Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden können. Strafe droht bei falschen Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit.

Sozialleistungen: Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden. Humanitäre Flüchtlinge sollen künftig von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.

Integration: Zum „Mindestrahmen“ für staatliche Integrationsangebote zählen Sprachkurse sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. „Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Lesitungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden.“ Nichtteilnahme kann zu Nachteilen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen.

Asylverfahren: Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen nach der Genfer Konvention Abschiebungsschutz zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer „Verfestigung“ führt. Inhaber des „kleinen Asyls“ nach der Genfer Konvention dürfen – wie bislang nur Asylberechtigte – uneingeschränkt arbeiten.

Härtefallregelung: Nach dieser neuen Regelung kann auf Ersuchen einer Landesregierung ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden, „wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen“. DPA