Verfassungsgericht urteilt zur Überwachung: Ärzte dürfen bespitzelt werden

Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert eine Neuregelung der Telefonüberwachung. Somit bleiben Ärzte und Journalisten weniger geschützt als Anwälte.

Bei Pfarrern und Anwälten darf nicht gelauscht werden, bei Journalisten und Ärzten schon. Bild: dapd

FREIBURG taz | Journalisten und Ärzte sind auch künftig schlechter gegen Abhörmaßnahmen geschützt als Anwälte und Pfarrer. Das Bundesverfassungsgericht wies jetzt drei Verfassungsbeschwerden von insgesamt 22 Bürgern zurück, die gegen die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ-Novelle) Ende 2007 geklagt hatten.

Damals hatte die große Koalition aus CDU und SPD die heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung neu und übersichtlicher geregelt. Teilweise gab es sogar Verbesserungen für die Bürger, die aber nicht wahrgenommen wurden, weil zugleich die umstrittene Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde.

So sieht die Strafprozessordnung inzwischen vor, dass Anwälte, Pfarrer und Abgeordnete überhaupt nicht mehr abgehört werden dürfen, wenn sie nicht selbst verdächtig sind. Normale Anwälte wurden erst im Februar dieses Jahres den Strafverteidigern gleichgestellt. Für Ärzte und Journalisten hat sich der Schutz 2007 zwar auch verbessert, sie genießen aber nur einen schwächeren Abhörschutz.

Kein genereller Vorrang vor Strafverfolgung

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte jetzt diese Ungleichbehandlung der "Berufsgeheimnisträger". Gespräche mit Pfarrern und Strafverteidigern berührten die Menschenwürde, Abgeordnete seien vom Grundgesetz besonders geschützt. Dagegen sei bei Ärzten nur ein Teil der Kommunikation besonders sensibel, und dass die Presse keinen generellen Vorrang vor der Strafverfolgung habe, sei ohnehin ständige Karlsruher Rechtsprechung.

Kritisiert wurde von den Klägern, die teilweise vom Altliberalen Burkhard Hirsch vertreten wurden, auch der neue Schutz des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung". Verboten sind Abhörmaßnahmen nämlich nur, wenn sie gezielt den Kernbereich des Privatlebens betreffen. Die Kläger wollten erreichen, dass auch dann nicht abgehört werden darf, wenn zu befürchten ist, dass nur teilweise Privates mitgeschnitten wird. Doch die Richter meinten, in solchen Fällen genüge ein "Verwertungsverbot".

Auch die Neubestimmung der Delikte, zu deren Aufklärung abgehört werden kann, wurde jetzt in Karlsruhe akzeptiert. Dem Katalog wurden zum Beispiel Abgeordnetenbestechung und Besitz von Kinderpornografie zugefügt. (Az.: 2 BvR 236/08 u. a.)

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