Verfahren gegen Wisniewski vor Einstellung: Keine neue Prozesswelle gegen RAFler

Bei den Vorbereitungstreffen der RAF zum Buback-Mord war neben Becker noch rund ein Dutzend Personen anwesend. Wegen bloßer Beihilfe sollen sie aber nicht angeklagt werden.

Stefan Wisniewski im März 2011 auf dem Weg ins Stuttgart Landgericht. Bild: dapd

STUTTGART taz | Wird dem Urteil gegen Verena Becker nun eine Reihe anderer Prozesse wegen des Buback-Mordes folgen? Verena Becker wurde im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie sich bei der RAF-internen Beschlussfassung vehement für das Attentat eingesetzt habe. Das haben andere damalige RAF-Mitglieder aber auch getan.

Peter-Jürgen Boock sagte als Zeuge im Prozess, die Gruppe habe nicht von Becker überzeugt werden müssen, alle seien dafür gewesen. Er selbst habe sich zum Beispiel genauso vehement für den Mordplan ausgesprochen wie Becker. Besprochen wurde der Plan bei zwei RAF-Vorbereitungstreffen im Harz und in Holland. Anwesend waren damals rund ein Dutzend Personen. Die meisten von ihnen standen im Zusammenhang mit dem Buback-Mord noch nicht vor Gericht.

Dennoch gibt es in der Bundesanwaltschaft (BAW) keine Pläne, nun gegen alle Teilnehmer der Treffen Ermittlungen aufzunehmen. Zum einen halten die Ankläger an der Position fest, dass sich Becker mehr als andere für das Attentat eingesetzt habe. Zum anderen käme auch bei anderen damaligen RAF-Mitgliedern – selbst wenn sie sich besonders intensiv eingesetzt hätten – nur eine Strafe wegen Beihilfe in Betracht. In solchen Fällen könne man ein Ermittlungsverfahren auch wieder einstellen.

Auch gegen die RAF-Aussteiger, die nach der Wiedervereinigung in der DDR entdeckt wurden, war nur dann Anklage erhoben worden, wenn ihnen Mittäterschaft an Morden vorgeworfen wurde, also nicht bloße Beihilfe.

Die Theorien der schützenden Hand

Mord: Als Täter eines Mordes oder einer anderen Straftat gilt nicht nur derjenige, der sie unmittelbar ausführt.

Mittäterschaft: Komplizen, die nach einem gemeinsamen Tatplan arbeitsteilige Tatbeiträge leisten, zum Beispiel indem sie das Fluchtauto besorgen oder steuern, gelten als Mittäter.

Beihilfe: Bloße Beihilfe liegt dagegen vor, wenn jemand nur ganz untergeordnete Tatbeiträge leistet oder den Tatplan gar nicht kennt. Der Mittäter will die Tat als eigene, der Gehilfe will nur die Tat eines anderen fördern. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist bei der RAF besonders schwierig, weil angeblich alle Anschläge kollektiv beschlossen wurden.

Für Verena Becker dürften solche Überlegungen wohl eher seltsam klingen. Hätte die Bundesanwaltschaft ihren Tatbeitrag zum Buback-Mord von Beginn an als Beihilfe eingestuft, dann wäre ihr der ganze Prozess erspart geblieben. Die Vermutung liegt nahe, dass es ohne den massiven öffentlichen Druck, den Nebenkläger Michael Buback aufbaute, wohl gar nicht zur Anklage gekommen wäre. Sie diente der Bundesanwaltschaft nicht zuletzt dazu, Michael Bubacks Theorien von einer „schützenden Hand“ des Staates zu widerlegen.

Offen ist noch das Ermittlungsverfahren gegen Ex-RAF-Mitglied Stefan Wisniewski. Er wird von der BAW seit 2007 als Schütze des Buback-Mordes verdächtigt. Dieses Verfahren wurde durch Aussagen von Peter-Jürgen Boock ausgelöst, der gehört haben will, dass Wisniewski der Schütze ist. Auch Verena Becker hatte gegenüber dem Verfassungsschutz Anfang der 80er-Jahre Wisniewski als Schützen angegeben.

Woher beide ihr Wissen haben, ist unklar. Außerdem gibt es so gut wie keine Spurenbeweise gegen Wisniewski. Es liegt nur ein DNA-Fragment an einem Kleidungsstück vor, das mit der Tat in Verbindung steht. Die Beweiskraft dieser Spur wird aber auch von der Bundesanwaltschaft als nicht ausreichend eingestuft. Vermutlich wollte sie nur abwarten, ob der Becker-Prozess neue Erkenntnisse bringt. Das war nicht der Fall. Daher wird die BAW wohl auch das Verfahren gegen Wisniewski bald einstellen.

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