Urteile zur Mietpreisbremse: Wirrwarr auf dem Markt

Im einen Stadtteil wirkt sie, im anderen nicht: Nach zwei Hamburger Gerichtsurteilen herrscht Unklarheit über die Mietpreisbremse.

Noch im Rahmen oder schon zu teuer? In Hamburg ist das bei den Wohnungsmieten nicht immer ganz eindeutig Foto: dpa

HAMBURG taz | Eigentlich sollte die Mietpreisbremse vor überteuerten Mietverträgen schützen. In Hamburg sorgt das Gesetz aber hauptsächlich für Verwirrung. Die Amtsgerichte scheinen sich nicht einig zu sein, ob sie die Bremse für wirksam erachten.

Fall 1, Amtsgericht Altona: Ein Mieter fordert eine Rückerstattung von 2.100 Euro von seinem Vermieter. Am 23. Mai wird bekannt, dass das Gericht die Klage ablehnt. Im Urteil heißt es, dass die Stadt Hamburg den Erlass der Mietbegrenzungsverordnung nicht ausreichend begründet habe. „Die Begründung war nicht öffentlich zugänglich“, bestätigt auch John Siebke, Anwalt des beklagten Vermieters. Die Mietpreisbremse ist demnach unwirksam.

Fall 2, Amtsgerichte St. Georg: Ein Mieter aus Hohenfelde erwirkt eine um 240 Euro verringerte Netto-Kaltmiete. Das Urteil wird am 22. Juni gefällt. Die Richterin begründet das Urteil unter anderem mit der angespannten Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt und bezieht sich auf die Begründung der Verordnung. Die Mietpreisbremse ist demnach wirksam.

Stadt sieht keinen Handlungsbedarf

Am 1. 6. 2015 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Mietpreisbremse eingeführt.

Seit dem 22. 6. 2015 ist die Verordnung auch in Hamburg wirksam.

Laut Verordnung darf die Netto-Kaltmiete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese ist online über den Mietspiegel einsehbar.

Gültig ist die Mietpreisbremse nur für Mieter, die nach dem 1. 7. 2015 den Mietvertrag unterschrieben haben.

Für Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg, ist der Fall klar: „Der Altonaer Richter hatte die Begründung des Senats nicht vorliegen“, sagt er. Bei der Richterin in St. Georg war das anders: In ihrem Urteil bezieht sie sich ganz klar auf die Begründung der Verordnung. Doch obwohl die Urteile gegensätzlicher nicht sein könnten, sieht die Stadt keinen Handlungsbedarf: „Die Mietpreisbremse ist in Hamburg rechtssicher begründet“, sagt Magnus-Sebastian Kutz, Sprecher der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Doch diese Verwirrung ist für den Mieterverein und den Verein Mieter helfen Mietern nicht das Hauptproblem – das bestehe in den vielen Ausnahmeregelungen. Beide fordern die Stadt darum auf, diese zu streichen. Damit würde die Mietpreisbremse gleich sehr viel transparenter werden. So sind zum Beispiel Neubauten von der Mietpreisbremse ausgeschlossen – derzeit ist jedoch nicht definiert, was als Neubau gilt. Oft beziehen sich Vermieter daher auf umfangreiche Sanierungen und berufen sich auf die Neubauregelung.

Ausnahmeregelungen ausgenutzt

„Viele schicken nur den Maler durch“, sagt Siegmund Chychla. Das ist ihnen Grund genug, die Miete zu erhöhen und die Wohnungen als saniert zu bezeichnen. Eve Raatschen vom Verein Mieter helfen Mietern schildert Ähnliches: „Viele Vermieter bauen eine Einbauküche ein, schleifen den Fußboden ab und sagen, das ist ein Neubau.“ Damit werde die Ausnahmeregelung des Neubaus sinnwidrig ausgenutzt.

Laut Mieterverein gibt es in Hamburg etwa 56.000 Neuanmietungen pro Jahr. Bei Neuvermietungen sind aber eigentlich nur zehn Prozent Mietsteigerung erlaubt. Das Problem: Viele wissen gar nicht, wie viel der Vormieter eigentlich gezahlt hat. Das nutzen Vermieter oft aus. Nach einer Auswertung der Wohnungsanzeigen kommt der Mieterverein zu dem Ergebnis, dass rund 35.000 Wohnungen in Hamburg überteuert sind.

Wer nach dem 1. Juni 2015 einen Mietvertrag abgeschlossen hat, kann ausrechnen, ob er zu viel zahlt. Dazu reicht der Vergleich der eigenen Miete mit dem ortsüblichen Durchschnitt. Alternativ gibt es kostenlose Online-Angebote. Zahlt man zu viel, sollte man rechtlichen Beistand suchen. Auch das bieten Vereine wie der Mieterverein zu Hamburg oder Mieter helfen Mietern. Eine Klage lohne sich in vielen Fällen, sagt Siegmund Chychla.

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