Urteil zur Sicherungsverwahrung: Nicht einfach nachträglich

Das BVG beschließt strengere Vorraussetzungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung. Zwei Sexualstraftäter hatten zuvor Beschwerde eingelegt.

Sicherheitsaufbewahrung hinter Stacheldraht? Nicht einfach so. Bild: ap

KARLSRUHE dpa | Auch Straftäter, die zuvor in der geschlossenen Psychiatrie saßen, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden. In solchen Fällen werde nicht „lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 2122/11 u.a.).

Deshalb gelte der Maßstab aus dem Grundsatzurteil von 2011. Demnach ist die Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn „eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet“.

Das Verfassungsgericht gab den Beschwerden von zwei Sexualstraftätern statt. Die Männer kommen jedoch zunächst nicht frei; die Verwahrung muss in ihren Fällen neu überprüft werden.

Im Mai 2011 hatten die Karlsruher Richter die bisherigen Regeln zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer Neuregelung darf die Verwahrung deshalb nur unter besonders strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Bundestag und Bundesrat haben im vergangenen Herbst eine Neuregelung beschlossen, die zum 1. Juli in Kraft treten soll.

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