Urteil zu Ausländerbehörden: Kein Zwang zu Integrationskurs

Eine 62-jährige Türkin wurde von der Ausländerbehörde zu einem Integrationskurs verdonnert. Eine falsche Entscheidung, wie ein Gericht jetzt urteilte.

Das Urteil stellt fest: Nur integrationsbedürftige Ausländer sollen zu Integrationskursen verpflichtet werden. Bild: dpa

MANNHEIM dpa | Eine 62-jährige Analphabetin mit türkischem Pass darf nicht verpflichtet werden, an einem deutschen Integrationskurs teilzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klar, dass Ausländerbehörden bei Integrationskursen einen Ermessensspielraum haben.

Für die Frau, die unter einer Krankheit leide, sei die Teilnahme unzumutbar. Außerdem habe sie die Integration ihrer Kinder „besonders erfolgreich“ abgeschlossen, betonte das Gericht. Die Türkin hatte geklagt, weil die Ausländerbehörde des Karlsruher Landratsamtes sie zu einem Kurs verpflichtet hatte.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht eine Klage der Frau abgewiesen – damit ging sie jetzt mit Erfolg vor. Die Hausfrau lebt seit 1981 in Deutschland bei ihrem türkischen Ehemann, der einen Lebensmittelladen betreibt. Alle sechs Kinder sind Deutsche und haben einen Schulabschluss, ein Sohn studiert Wirtschaftsinformatik. Es sei die ureigene Entscheidung der Klägerin, mit ihrer Familie nur türkisch zu sprechen, so die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs.

Nach dem Aufenthaltsgesetz müssten Ausländer nur dann einen Integrationskurs machen, wenn sie in besonderer Weise integrationsbedürftig seien – dies treffe auf die Frau nicht zu (Az.: 11 S 208/13). Das Gesetz zwinge die Behörden auch nicht, jemanden zur Kurs-Teilnahme zu verpflichten.

Das Urteil hat laut einem Gerichtssprecher zwar voraussichtlich eine Signalwirkung für andere Behörden, es müsse aber von Fall zu Fall entschieden werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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