Trickserei im Online-Reisebüro: Buchung per Mausklick

Im Internet ist die Urlaubstraumreise oft günstiger. Doch Vorsicht: Besser ist, die Angebote sehr sorgfältig zu prüfen – auch das Kleingedruckte.

Im Traumurlaub der Sonnen entgegen – doch davor steht oft das Kleingedruckte. Bild: imago/Chromorange

Nur ein paar Klicks – und ab in den Urlaub! Wer günstig reisen will, findet bei Preissuchmaschinen oder Reisebüros im Internet viele Angebote. Jeder dritte Internetnutzer in Europa bucht Reisen und Hotels schon online. Solche Buchungen können aber auch zum Reinfall werden. Denn manche Anbieter treiben den Preis durch intransparente Nebenkosten in die Höhe oder verkaufen den Kunden eine unerwünschte Versicherung mit.

Seit Jahren warnen Verbraucherschützer vor schwarzen Schafen und raten, die Angebote immer sorgfältig zu prüfen. Wie berechtigt diese Warnung ist, zeigt das kürzlich veröffentlichte, erschreckende Ergebnis einer konzertierten Prüfaktion der EU-Kommission aus dem vorigen Jahr.

Nur 31 Prozent von 552 Reisewebseiten hielten sich an das europäische Verbraucherrecht. Bei 382 Seiten, also mehr als zwei Dritteln der Angebote, wurden dagegen von den zuständigen Behörden und Verbraucherverbänden teils gravierende Verstöße festgestellt.

Der häufigste Mangel: Bei 30 Prozent der Webseiten fehlten Informationen über die Identität des Anbieters und Kontaktmöglichkeiten, besonders die Mailadresse. Bei 28 Prozent gab es keine Hinweise zu Beschwerdemöglichkeiten. Fast jeder vierte Anbieter versuchte, dem Kunden noch Zusatzangebote wie Versicherungen über Voreinstellungen unterzujubeln. Und bei jeder fünften Webseite erschien der Gesamtpreis gesetzeswidrig nicht sofort, wenn die Hauptelemente der Buchung erstmals angezeigt wurden.

Die zuständige EU-Kommissarin Neven Mimica will nach eigener Aussage „nicht ruhen, bis die Rechte der Verbraucher uneingeschränkt geachtet werden“. Die Anbieter wurden aufgefordert, die Rechtsverstöße abzustellen, lediglich 173 lenkten bisher ein. Zum Stichtag am 3. April 2014 boten nur 62 Prozent der geprüften Webseiten die vorgeschriebenen Informationen.

Mehr als jeder dritte geprüfte Anbieter habe deshalb nun „weitere Maßnahmen“ der Behörden zu erwarten, kündigte die Kommission an. Ein Viertel der Betreiber dieser 209 Webseiten habe die Abstellung der Mängel aber immerhin zugesagt, wenn auch noch nicht umgesetzt.

Angebote überprüft

In Deutschland überprüften das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), der Dachverband der Verbraucherzentralen (Vzbv) und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs insgesamt 30 Webseiten für Reise- und Flugangebote.

Bei nahezu allen Angeboten seien Verstöße gegen das Verbraucherrecht festgestellt worden, teilte das BVL mit, das ausschließlich Anbieter mit Sitz im Ausland unter die Lupe nahm. Häufig seien der Endpreis nicht vorschriftsgemäß ausgewiesen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend zugänglich und transparent gewesen.

Anders als die Behörde nennen die Verbraucherzentralen auch die Namen der schwarzen Schafe. Der Vzbv untersuchte voriges Jahr zwölf Webseiten von Fluggesellschaften und Vermittlern und stellte zahlreiche Verstöße fest. Gegen drei Fluganbieter und einen Vermittler wurde letztendlich Klage erhoben.

Einfallsreiche Zusatzangebote

Dabei ging es um die korrekte Darstellung der Preise und Zusatzangebote, die in der EU-Verordnung 1008/2008 geregelt ist. Demnach müssen Preise vollständig dargestellt und Zusatzkosten immer am Beginn des Buchungsvorgangs angegeben werden. Besonders das Verbot der Voreinstellung von Zusatzangeboten umgingen viele Anbieter „äußerst einfallsreich“, kritisiert Vzbv-Expertin Kerstin Hoppe.

So unterlag die Fluggesellschaft Condor vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Streit um die Darstellung der Reiseversicherung. Kunden wurden bei den Buchungsschritten gezwungen, eine Auswahl zu treffen, zudem gab es den Hinweis, dass es ohne Reiseschutz teuer werden könne.

Das Gericht erklärte eine solche Praxis für unzulässig. Der Kunde dürfe nicht gezwungen werden, eine Auswahl für oder gegen eine Reiseversicherung treffen zu müssen (Az. 2-06 O379/13 vom 22. 1. 2014). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil Condor Berufung einlegte.

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