Schwarzarbeit am Bau: Entschädigung gibt's nicht

Wenn ein Bauherr Schwarzarbeiter beschäftigt und diese nicht sauber arbeiten, ist er selber schuld. So hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Vertäge zur Schwarzarbeit sind verboten und damit nichtig. Bild: dpa

KARLSRUHE afp | Pfusch von Schwarzarbeitern kommt private Bauherren künftig teuer zu stehen. Sie haben keinen Anspruch mehr auf die Beseitigung von Baumängeln, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied. Bauherren bleiben damit nun auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen. (Az: VII ZR 6/13)

Im aktuellen Fall sollte ein Schwarzarbeiter für 1.800 Euro in bar und ohne Rechnung eine 170 Quadratmeter große Einfahrt eines Grundstücks so pflastern, dass sie mit LKW befahren werden kann. Weil er den Auftrag verpfuschte und die Beseitigung der Mängel verweigerte, klagte die Grundstücksbesitzerin auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung durch ordentliche Handwerker in Höhe von rund 8.000 Euro.

Der BGH wies diese Forderung nun mit Blick auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zurück. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit auch nichtig. Die Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung wie vor der Gesetzesänderung geltend machen, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka.

Ob die betroffenen Auftraggeber nun zumindest einen Teil ihres Geldes über Regelungen zum sogenannten Bereicherungsausgleich zurückholen können, ließ der BGH offen. Die Frage müsse letztlich über die Instanzgerichte geklärt werden.

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