NRW-Verfassungsgericht rügt die FDP: Fragwürdige Wahlkampfpost

Rainer Brüderle pries 2012 in einem Schreiben an die Wähler von Nordrhein-Westfalen die Arbeit der Liberalen. Das war wohl nicht rechtmäßig.

Sehnsüchtig sieht der FDP-Kandidat Christian Lindner kurz vor der Landtagswahl 2012 in NRW einer entschwindenden Wählerin hinterher. Bild: dpa

KÖLN taz | Wegen unzulässiger Wahlkampfhilfe steht die FDP-Bundestagsfraktion unter Druck. Mit einer Briefkampagne im Vorfeld der nordrhein-westfälischen Landtagswahl hat sie wahrscheinlich gegen das Parteiengesetz verstoßen. Zu dieser Auffassung kommt der Verfassungsgerichtshof NRW. Es spräche „viel dafür, dass die Werbemaßnahmen der FDP-Bundestagsfraktion einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der politischen Parteien darstellen“, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung der LandesverfassungsrichterInnen.

Es geht um einen Brief, den FDP-Bundestagsfraktionschef Rainer Brüderle zur NRW-Landtagswahl im Frühjahr 2012 in die Briefkästen an Rhein und Ruhr werfen ließ. Auf zwei Seiten preist er die vermeintlich hervorragende Arbeit der Liberalen. Das war wohl nicht rechtmäßig. Fraktionen ist es zwar erlaubt, über ihre Arbeit zu informieren, Wahlkampfaktivitäten sind jedoch verboten. In Vorwahlzeiten gilt zudem ein Mäßigungsgebot.

Dagegen hat die FDP-Bundestagsfraktion mit ihren „in das Kleid der Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion gehüllten Werbebotschaften“ verstoßen, befanden die NRW-VerfassungsrichterInnen. Der werbende Effekt des Brüderle-Briefes für die FDP sei „nicht lediglich als notwendige Folge der Öffentlichkeitsarbeit in Kauf genommen, sondern sogar gezielt für den Landtagswahlkampf eingesetzt worden“. Damit dürfte „die verfassungsrechtlich vorgegebene Grenze zwischen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion und der unzulässigen Parteienwerbung“ überschritten sein.

Mit dem Brief hatte sich das Landesverfassungsgericht im Rahmen einer Wahlanfechtungsklage befasst. Die NPD hatte eine Annullierung und Neuansetzung der Landtagswahl gefordert. Dieses Ansinnen wiesen die RichterInnen zurück. Auch wenn sie unzulässig gewesen sei, könne nicht angenommen werden, „dass gerade die Werbung der FDP-Bundestagsfraktion bei der Landtagswahl zu einer beträchtlichen Verfälschung des Wählerwillens geführt haben könnte“.

Auch wenn die Münsteraner Entscheidung für die FDP keine unmittelbaren Konsequenzen hat, könnte sie für die Partei teuer werden. Sollte auch die Bundestagsverwaltung zu dem Schluss kommen, dass mit dem Brüderle-Brief Steuergelder zweckentfremdet wurden, droht eine deftige Strafzahlung. In der Angelegenheit ist zudem noch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

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