Nachdem der Bundestag mehr Mitbestimmung bei EU-Gesetzen beschlossen hat, muss CSU-Chef Seehofer in München die Niederlage seiner Partei beim Kompromiss schön reden. von Bernhard Hübner
Sollte der Vertrag von Lissabon ratifiziert werden,kann je nach Umständen die Todesstrafe wiedereingeführt oder vollstreckt werden.
Zwar heißt es auf Seite 433 der EU-’Verfassung’ in Titel I, Artikel 2 (2):
‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘
In den Erläuterungen zu diesem Artikel, sozusagen versteckt im Kleingedruckten, schimmert dann auf Seite 434 aber durch, wie das zu verstehen ist. In den Erläuterungen finden sich unter Punkt 3 die Ausnahmen von der Regel:
‘3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.
Noch einmal das hier wesentliche als Auszug:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”
und
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...”
Wie deutet man also Aufstände?Waren die Montagsdemos nicht auch eine Art Aufstand?Befinden wir uns mit Afghanistan nicht in einem Krieg?Bitte liebe Redaktion diesen Kommentar nicht löschen so dass auch andere Menschen die Möglichkeit haben selbst im Netz über dieses wichtige Thema zu recherchieren. Ein interessantes Interview gibt es darüber auch in der Focus-Money Kolumne mit Prof. Dr. Schachtschneider und Oliver Janich.
21.08.2009 00:28 Uhr
von BesorgterBürger:
Sollte der Vertrag von Lissabon ratifiziert werden,kann je nach Umständen die Todesstrafe wiedereingeführt oder vollstreckt werden.
Zwar heißt es auf Seite 433 der EU-’Verfassung’ in Titel I, Artikel 2 (2):
‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘
In den Erläuterungen zu diesem Artikel, sozusagen versteckt im Kleingedruckten, schimmert dann auf Seite 434 aber durch, wie das zu verstehen ist. In den Erläuterungen finden sich unter Punkt 3 die Ausnahmen von der Regel:
‘3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.
Noch einmal das hier wesentliche als Auszug:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”
und
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...”
Wie deutet man also Aufstände?Waren die Montagsdemos nicht auch eine Art Aufstand?Befinden wir uns mit Afghanistan nicht in einem Krieg?Bitte liebe Redaktion diesen Kommentar nicht löschen so dass auch andere Menschen die Möglichkeit haben selbst im Netz über dieses wichtige Thema zu recherchieren. Ein interessantes Interview gibt es darüber auch in der Focus-Money Kolumne mit Prof. Dr. Schachtschneider und Oliver Janich.
Leserkommentare
11.02.2011 17:56 Uhr
von BesorgterBürger:
Sollte der Vertrag von Lissabon ratifiziert werden,kann je nach Umständen die Todesstrafe wiedereingeführt oder vollstreckt werden.
Zwar heißt es auf Seite 433 der EU-’Verfassung’ in Titel I, Artikel 2 (2):
‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘
In den Erläuterungen zu diesem Artikel, sozusagen versteckt im Kleingedruckten, schimmert dann auf Seite 434 aber durch, wie das zu verstehen ist. In den Erläuterungen finden sich unter Punkt 3 die Ausnahmen von der Regel:
‘3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.
Noch einmal das hier wesentliche als Auszug:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”
und
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...”
Wie deutet man also Aufstände?Waren die Montagsdemos nicht auch eine Art Aufstand?Befinden wir uns mit Afghanistan nicht in einem Krieg?Bitte liebe Redaktion diesen Kommentar nicht löschen so dass auch andere Menschen die Möglichkeit haben selbst im Netz über dieses wichtige Thema zu recherchieren.
Ein interessantes Interview gibt es darüber auch in der Focus-Money Kolumne mit Prof. Dr. Schachtschneider und Oliver Janich.
21.08.2009 00:28 Uhr
von BesorgterBürger:
Sollte der Vertrag von Lissabon ratifiziert werden,kann je nach Umständen die Todesstrafe wiedereingeführt oder vollstreckt werden.
Zwar heißt es auf Seite 433 der EU-’Verfassung’ in Titel I, Artikel 2 (2):
‘Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.‘
In den Erläuterungen zu diesem Artikel, sozusagen versteckt im Kleingedruckten, schimmert dann auf Seite 434 aber durch, wie das zu verstehen ist. In den Erläuterungen finden sich unter Punkt 3 die Ausnahmen von der Regel:
‘3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen “Negativdefinitionen” auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...’.
Noch einmal das hier wesentliche als Auszug:
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen”
und
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden...”
Wie deutet man also Aufstände?Waren die Montagsdemos nicht auch eine Art Aufstand?Befinden wir uns mit Afghanistan nicht in einem Krieg?Bitte liebe Redaktion diesen Kommentar nicht löschen so dass auch andere Menschen die Möglichkeit haben selbst im Netz über dieses wichtige Thema zu recherchieren.
Ein interessantes Interview gibt es darüber auch in der Focus-Money Kolumne mit Prof. Dr. Schachtschneider und Oliver Janich.