Luftverkehrssteuer in Deutschland: Grundgesetz deckt Abkassieren

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Luftverkehrssteuer. Eine Normenkontrollklage aus Rheinland-Pfalz wurde abgewiesen.

Das Finanzamt steuert mit. Bild: dpa

KARLSRUHE afp/dpa | Der Bund darf auf Flugtickets Steuern kassieren. Das entsprechende Luftverkehrssteuergesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied. Es wies damit eine Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz ab. „Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar“, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof am Mittwoch in Karlsruhe.

Die Steuer gilt seit Anfang 2011. Sie beträgt je nach Entfernung 7,50 bis 42,18 Euro je Flugticket. Es gibt einige Ausnahmen, auch für Zwischenlandungen und Umsteiger wird keine Steuer fällig.

Die Landesregierung in Mainz hatte argumentiert, die Steuer führe insbesondere bei Kurz- und Billigflügen zu einer unverhältnismäßigen Preissteigerung. Größter Flughafen in Rheinland-Pfalz ist Frankfurt-Hahn, der insbesondere vom irischen Billigflieger Ryanair bedient wird. Der Bund sei für die Steuer nicht zuständig, die angeblichen Umweltziele würden nicht erreicht.

Das Bundesverfassungsgericht ließ die Bedenken nicht gelten. Der Bund sei für Verkehrssteuern zuständig, alle Ausnahmen seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei von den Umweltzielen der Steuer gerechtfertigt, urteilten die Richter.

Az: 1 BvF 3/11

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