Kontrollen nach Hautfarbe: Deutliche Kritik am Urteil

Menschenrechtler monieren ein Koblenzer Urteil. Richter hatten der Polizei erlaubt, Menschen wegen ihres „äußeren Erscheinungsbildes“ zu kontrollieren.

Umstrittene Kontrollen: Die Bundespolizei kontrolliert auf Flughäfen, Bahnhöfen und in Grenznähe Ausweise. Bild: dapd

FREIBURG taz | Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert Polizeikontrollen, bei denen Aussehen und Hautfarbe eine Rolle spielen. „Es verstößt gegen die Grund- und Menschenrechte, wenn Passanten allein oder wesentlich wegen ihrer Zuschreibung zu einer ethnischen Gruppe oder wegen ihrer Hautfarbe von der Polizei herausgegriffen werden“, sagte die Wissenschaftlerin Petra Fellmar-Otto zur taz.

Anlass ist eine am Dienstag bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Kontrollen in Zügen. Die Richter erlaubten der Bundespolizei, „die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen“.

Die Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) darf laut Bundespolizeigesetz „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Möglich ist dies zum einen in Zügen, Bahnhöfen und auf Flughäfen, die häufig für illegale Grenzübertritte genutzt werden.

2,44 Millionen Kontrollen im Grenzgebiet

Zum anderen kann die Bundespolizei in einem Bereich von 30 Kilometern hinter der Grenze jeden anhalten und die Papiere kontrollieren. Diese sogenannte Schleierfahndung dient seit den 1990er Jahren als Ersatz für die weggefallenen Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union.

Von 2005 bis 2010 hat sich die Zahl der verdachtsunabhängigen Kontrollen der Bundespolizei in Bahn- und Flugverkehrseinrichtungen auf 581.000 fast verdoppelt. Die Zahl der Kontrollen in der 30 Kilometer breiten Grenzzone stieg sogar auf 2,44 Millionen und hat sich damit mehr als vervierfacht. Dies teilte die Bundesregierung im Vorjahr auf eine Anfrage der Grünen mit. Was die Maßnahmen gebracht haben, konnte die Regierung nicht sagen.

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