@ Peter S. Und was spricht in Ihrem Fallbeispiel einer Strafvorschrift dagegen, dass sich strafbar macht wer jede Form von Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht etc. ? Und nur zur Klarstellung: es ist auch für mich eine große Genugtuung wenn einer dieser Nazi-Idioten von den Gerichten verurteilt wird. Aber wie warnte mich mein Strafrechtsprof in der ersten Vorlesungsstunde: "Strafrecht ist nicht: Das ist ein Schwein, der gehört bestraft". Sollten sich die Herren in Karlsruhe auch mal überlegen.
19.11.2009 14:12 Uhr
von Peter S.:
@ Günther Pohl: Mal andersherum gefragt: Wem wäre denn damit geholfen, dies
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
zurückzunehmen? Wem? Ja wem denn?
19.11.2009 07:56 Uhr
von Günter Pohl:
Die Stärke unserer Gesellschaftsordnung besteht ja gerade darin, dass jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat und vor allem vor dem Gesetz gleich ist. Daraus folgt, dass ein Sonderrecht für spezielle Strömungen der Gesellschaft ausgeschlossen bleiben muss. Auch wenn es schwer fällt, so lange nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird, haben auch rechte Gruppierungen das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Rede. Wollte man diesen Standpunkt aufgeben, wäre unser aller Freiheit in Gefahr.
18.11.2009 23:18 Uhr
von Peter S.:
@A.K.: Vielen Dank, dass Sie die nötige Differenzierung vorgenommen haben, welche Christian Rath nicht möglich war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist grundrichtig und logisch absolut nachvollziehbar.
18.11.2009 19:50 Uhr
von Holger Gundlach:
Ein mutiger Kommentar! Zwar werden viele Linke und alle Antifas sagen: Endlich hat das BVG begriffen - keine Meinungsfreiheit für Nazis. Und sie werden sich über die taz empören. Zugegeben, auch ich empfinde klammheimliche Freude über das Urteil, aber die ist ebenso wenig angebracht wie Freude über die Rettung eines Entführungsopfers aufgrund einer durch Folter erpressten Aussage des Tatverdächtigen. Ausnahmsweise ein "Sondergesetz" für verfassungskonform zu erklären ist ebenso gefährlich, wie ein Loch durch einen vor Wasserfluten schützenden Damm zu bohren. Wer schützt uns davor, dass eines Tages andere Richter andere Ausnahmen für gerade noch vertretbar erklären?
18.11.2009 13:26 Uhr
von DreckigerKapitalist:
Ausnahmsweise Zustimmung zur TAZ !
18.11.2009 11:10 Uhr
von Nouveau Cologne:
Sehr guter Kommentar.
18.11.2009 10:49 Uhr
von Bernhard Becker:
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit soll nicht Meinungen schützen, sondern in erster Linie die Menschen, die sie vertreten. Menschenrechte sind nämlich an Personen gebunden und zudem dem Problem der Knappheit unterworfen. Sie wachsen auch nicht auf Bäumen (oder entspringen einfach der „Vernunft“), sondern entstanden, so Otfried Höffe, durch den im Rechtsstaat erzwungenen Verzicht auf das „natürliche“ Recht des Einzelnen auf Faust- oder Fehderecht. Sie können daher nicht „unter allen Umständen“ eingefordert werden: „Da der Mensch sowohl verletzbar als auch gewalttätig ist, kann er sowohl ein Täter der die Handlungsfähigkeit bedrohenden Gewalt als auch ihr Opfer sein. Um sein Interesse an Handlungsfähigkeit zu wahren, muss er sich auf einen wechselseitigen Verzicht einlassen, der einem Tausch entspricht und die zuständigen Menschenrechte begründet: Verzichtet jeder auf Körperverletzung und Töten, so wird jedem das Recht auf Leib und Leben gewährt. Indem jeder die Religionsausübung der anderen nicht behindert, erhält er das Recht auf Religionsfreiheit usw.“ Grundrechte schützen damit paradoxerweise zuweilen auch vor Menschen, die (wie in Wunsiedel) ihre Meinung auf eine Weise vertreten, die zur Einschränkung der Grundrechte anderer führt. Zudem wird niemand in diesem Land verfolgt, weil er/sie der „Meinung“ ist, dass Heß ein guter Mann sei. Diese vom Verfassungsgericht bestätigte Einschränkung des Demonstrationsrechtes ist jedoch vermutlich jenen taz-Lesern und Redakteuren nur schwer zu vermitteln, die sich seit Wochen darauf vorbereiten, ihre Sicht zur Rettung des Weltklimas für so wichtig zu halten, dass sie für die Durchsetzung ihrer einzig wahren Meinung in Kopenhagen ruhig ein paar Scheiben einwerfen dürfen. Die Erkenntnis, dass es vielleicht auch in diesem Fall „die Richtigen“ trifft, ist offenbar so schmerzhaft, dass man eher riskiert, sich in einer Front mit Typen wie Rieger für abstrakt-bürgerliche Individualrechte einzusetzen, die nicht Menschenrechte befördern, sondern in ihren konkreten Folgen unser Zusammenleben asozialer machen würden.
17.11.2009 23:22 Uhr
von Ihr name:
da hat er recht
17.11.2009 22:58 Uhr
von A.K.:
Wenn Karlsruhe einen "Kampf gegen diese Bevölkerungsgruppe" der Neonazis abgesegnet hätte und wenn dieser auch noch "notwendig" sein sollte, dann wäre tatsächlich nicht nur Bedenkliches geschehen, sondern Fürchterliches. Glücklicherweise hat das Verfassungsgericht aber keinen Kampf gegen Menschen als verfassungsmäßig beurteilt, sondern den Kampf gegen bestimmte Handlungen von Menschen.
Neonazis sind auch nicht zu "Grundrechtsträgern zweiter Klasse" erklärt worden, denn sie haben weiterhin das Recht, neonazistische Demonstrationen durchzuführen und beispielsweise das Winterhilfswerk oder die Autobahnen zu loben. Neonazis können jetzt sogar ohne die bislang benutzte Hilfskonstruktion "nationaler Sozialismus" den Ein-Wort-"Nationalsozialismus" loben - da schafft Karlsruhe sogar mehr Freiraum. Neonazis haben allerdings jetzt nicht mehr das Recht, die NS-Gewaltherrschaft zu verherrlichen, also beispielsweise Dachau und Auschwitz und die dort Tätigen zu loben - also verbrecherische Handlungen bzw. Verbrecher.
Das ist tatsächlich ein Sonderrecht, denn es kann hierzulande niemand dafür belangt werden, wenn er etwa den Genozid der Roten Khmer oder Massaker der Mafia lobt. Es muss etwas damit zu tun haben, dass weder Rote Khmer noch Mafia ihr einschlägiges Hauptwirkungsgebiet hierzulande hatten.
Wenn man das Zwei-Klassen-Recht nennen will, müsste man konsequenterweise fordern, auch solches Lob unter Strafe zu stellen oder aber das "Lob des Holocaust" freizugeben. Das sollte, bitteschön, dann auch so beim Namen genannt werden.
Leserkommentare
20.11.2009 23:02 Uhr
von Wolferl:
@ Peter S. Und was spricht in Ihrem Fallbeispiel einer Strafvorschrift dagegen, dass sich strafbar macht wer jede Form von Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht etc. ? Und nur zur Klarstellung: es ist auch für mich eine große Genugtuung wenn einer dieser Nazi-Idioten von den Gerichten verurteilt wird. Aber wie warnte mich mein Strafrechtsprof in der ersten Vorlesungsstunde: "Strafrecht ist nicht: Das ist ein Schwein, der gehört bestraft". Sollten sich die Herren in Karlsruhe auch mal überlegen.
19.11.2009 14:12 Uhr
von Peter S.:
@ Günther Pohl:
Mal andersherum gefragt: Wem wäre denn damit geholfen, dies
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
zurückzunehmen? Wem? Ja wem denn?
19.11.2009 07:56 Uhr
von Günter Pohl:
Die Stärke unserer Gesellschaftsordnung besteht ja gerade darin, dass jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat und vor allem vor dem Gesetz gleich ist. Daraus folgt, dass ein Sonderrecht für spezielle Strömungen der Gesellschaft ausgeschlossen bleiben muss. Auch wenn es schwer fällt, so lange nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird, haben auch rechte Gruppierungen das Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Rede.
Wollte man diesen Standpunkt aufgeben, wäre unser aller Freiheit in Gefahr.
18.11.2009 23:18 Uhr
von Peter S.:
@A.K.: Vielen Dank, dass Sie die nötige Differenzierung vorgenommen haben, welche Christian Rath nicht möglich war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist grundrichtig und logisch absolut nachvollziehbar.
18.11.2009 19:50 Uhr
von Holger Gundlach:
Ein mutiger Kommentar! Zwar werden viele Linke und alle Antifas sagen: Endlich hat das BVG begriffen - keine Meinungsfreiheit für Nazis. Und sie werden sich über die taz empören. Zugegeben, auch ich empfinde klammheimliche Freude über das Urteil, aber die ist ebenso wenig angebracht wie Freude über die Rettung eines Entführungsopfers aufgrund einer durch Folter erpressten Aussage des Tatverdächtigen. Ausnahmsweise ein "Sondergesetz" für verfassungskonform zu erklären ist ebenso gefährlich, wie ein Loch durch einen vor Wasserfluten schützenden Damm zu bohren. Wer schützt uns davor, dass eines Tages andere Richter andere Ausnahmen für gerade noch vertretbar erklären?
18.11.2009 13:26 Uhr
von DreckigerKapitalist:
Ausnahmsweise Zustimmung zur TAZ !
18.11.2009 11:10 Uhr
von Nouveau Cologne:
Sehr guter Kommentar.
18.11.2009 10:49 Uhr
von Bernhard Becker:
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit soll nicht Meinungen schützen, sondern in erster Linie die Menschen, die sie vertreten. Menschenrechte sind nämlich an Personen gebunden und zudem dem Problem der Knappheit unterworfen. Sie wachsen auch nicht auf Bäumen (oder entspringen einfach der „Vernunft“), sondern entstanden, so Otfried Höffe, durch den im Rechtsstaat erzwungenen Verzicht auf das „natürliche“ Recht des Einzelnen auf Faust- oder Fehderecht. Sie können daher nicht „unter allen Umständen“ eingefordert werden: „Da der Mensch sowohl verletzbar als auch gewalttätig ist, kann er sowohl ein Täter der die Handlungsfähigkeit bedrohenden Gewalt als auch ihr Opfer sein. Um sein Interesse an Handlungsfähigkeit zu wahren, muss er sich auf einen wechselseitigen Verzicht einlassen, der einem Tausch entspricht und die zuständigen Menschenrechte begründet: Verzichtet jeder auf Körperverletzung und Töten, so wird jedem das Recht auf Leib und Leben gewährt. Indem jeder die Religionsausübung der anderen nicht behindert, erhält er das Recht auf Religionsfreiheit usw.“ Grundrechte schützen damit paradoxerweise zuweilen auch vor Menschen, die (wie in Wunsiedel) ihre Meinung auf eine Weise vertreten, die zur Einschränkung der Grundrechte anderer führt. Zudem wird niemand in diesem Land verfolgt, weil er/sie der „Meinung“ ist, dass Heß ein guter Mann sei.
Diese vom Verfassungsgericht bestätigte Einschränkung des Demonstrationsrechtes ist jedoch vermutlich jenen taz-Lesern und Redakteuren nur schwer zu vermitteln, die sich seit Wochen darauf vorbereiten, ihre Sicht zur Rettung des Weltklimas für so wichtig zu halten, dass sie für die Durchsetzung ihrer einzig wahren Meinung in Kopenhagen ruhig ein paar Scheiben einwerfen dürfen. Die Erkenntnis, dass es vielleicht auch in diesem Fall „die Richtigen“ trifft, ist offenbar so schmerzhaft, dass man eher riskiert, sich in einer Front mit Typen wie Rieger für abstrakt-bürgerliche Individualrechte einzusetzen, die nicht Menschenrechte befördern, sondern in ihren konkreten Folgen unser Zusammenleben asozialer machen würden.
17.11.2009 23:22 Uhr
von Ihr name:
da hat er recht
17.11.2009 22:58 Uhr
von A.K.:
Wenn Karlsruhe einen "Kampf gegen diese Bevölkerungsgruppe" der Neonazis abgesegnet hätte und wenn dieser auch noch "notwendig" sein sollte, dann wäre tatsächlich nicht nur Bedenkliches geschehen, sondern Fürchterliches. Glücklicherweise hat das Verfassungsgericht aber keinen Kampf gegen Menschen als verfassungsmäßig beurteilt, sondern den Kampf gegen bestimmte Handlungen von Menschen.
Neonazis sind auch nicht zu "Grundrechtsträgern zweiter Klasse" erklärt worden, denn sie haben weiterhin das Recht, neonazistische Demonstrationen durchzuführen und beispielsweise das Winterhilfswerk oder die Autobahnen zu loben. Neonazis können jetzt sogar ohne die bislang benutzte Hilfskonstruktion "nationaler Sozialismus" den Ein-Wort-"Nationalsozialismus" loben - da schafft Karlsruhe sogar mehr Freiraum. Neonazis haben allerdings jetzt nicht mehr das Recht, die NS-Gewaltherrschaft zu verherrlichen, also beispielsweise Dachau und Auschwitz und die dort Tätigen zu loben - also verbrecherische Handlungen bzw. Verbrecher.
Das ist tatsächlich ein Sonderrecht, denn es kann hierzulande niemand dafür belangt werden, wenn er etwa den Genozid der Roten Khmer oder Massaker der Mafia lobt. Es muss etwas damit zu tun haben, dass weder Rote Khmer noch Mafia ihr einschlägiges Hauptwirkungsgebiet hierzulande hatten.
Wenn man das Zwei-Klassen-Recht nennen will, müsste man konsequenterweise fordern, auch solches Lob unter Strafe zu stellen oder aber das "Lob des Holocaust" freizugeben. Das sollte, bitteschön, dann auch so beim Namen genannt werden.